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Politik: Bezahlte Rolle

Die Dresdner Bank kürte Hildegard Müller zur Imageträgerin. Das Büro der CDU-Politikerin meint, dies sei ihr nicht anzulasten

Berlin Folgt auf den Fall Meyer der Fall Müller? Nach dem Sturz des CDU-Generalsekretärs wegen üppiger Bezüge vom RWE-Konzern gerät jetzt CDU-Präsidiumsmitglied Hildegard Müller unter Druck. Die Vertraute von CDU-Chefin Angela Merkel erhält von der Dresdner Bank nicht nur ein reduziertes Gehalt für die Betreuung zweier Projekte, sie wurde auch in ihrer Zeit als Vorsitzende der Jungen Union (JU) von dem Bankhaus gezielt mit Parteispenden unterstützt. Wie ein Sprecher der CDU und die Junge Union bestätigten, spendete die Bank zwischen 2000 und 2002 jährlich 20 000 Mark an die JU. Mit dem Geld wurde eine Halbtagskraft für die damalige JU-Chefin Müller finanziert.

Die „Berliner Zeitung“ berichtete unter Berufung auf interne Unterlagen des Kreditinstitutes, Müller habe die Unterstützung zur Optimierung ihrer politischen Arbeit erbeten und einen Betrag von 20 000 Mark pro Jahr als „ausreichend“ zur Finanzierung der Halbtagskraft bezeichnet. Die Bank habe daraufhin beschlossen, Müller „für drei Jahre einen zweckgebundenen Betrag von 20 000 Mark pro Jahr zur Verfügung“ zu stellen. Dabei ließ sich die Bank offenbar auch von Müllers „sehr guten Verbindungen“ zu Merkel leiten. Darauf wies jedenfalls der Düsseldorfer Regionaldirektor der Bank, Hans-Peter Langen, im Juli 2000 in einem Brief an den Frankfurter Vorstand hin. Auch sei Müller als jüngstes Präsidiumsmitglied der CDU „ein sehr positiver Imageträger für unser Haus in der Politik“, schrieb der Düsseldorfer Bankchef.

Müllers Abgeordnetenbüro-Leiter Heiko Rottmann erklärte dazu, man könne es Frau Müller „nicht zum Vorwurf machen, welche Bewertungen zu ihrer Person die Bank vorgenommen hat“. Auch seien die Zahlungen nicht an Gegenleistungen gebunden gewesen, so dass von einer illegalen Einflussspende nicht die Rede sein könne.

Nach dem Parteiengesetz sind Spenden unzulässig, die einer Partei „erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden“. Der Nachweis eines Vorteils sei aber vor Gericht schwer zu erbringen, heißt es in der Bundestagsverwaltung. Eine Spende streng an einen Zweck zu binden, ist aus steuerrechtlichen, nicht aus parteirechtlichen Gründen unzulässig. Experten sehen nur da eine Zweckbindung, wo der Spender die Verwendung des Geldes durch den Empfänger so streng geregelt hat, dass er die Mittel bei Zuwiderhandlung zurückfordern könnte. Allein die Intention des Spenders, auf die im Fall Müller der interne Vermerk der Dresdner Bank hinweist, schafft keine solche Rechtsverbindlichkeit. „Wir haben keinen Hinweis auf einen Verstoß gegen das Parteiengesetz“, sagte denn auch ein Sprecher der Bundestagsverwaltung.

Der Verfassungsrechtler Hans Herbert von Arnim sieht in der Spende zugunsten der Jungen Union und ihrer damaligen Vorsitzenden Müller hingegen einen weiteren Beleg für „den absolut illegitimen Versuch politischer Einflussnahme“. Dem Tagesspiegel sagte von Arnim: „ Die Vorgeschichte im Fall Müller zeigt, dass es der Dresdner Bank vor allem darauf ankam, mit finanziellen Zuwendungen politischen Einfluss zu kaufen“. Dies erhärte den Verdacht, dass die heutigen Zahlungen der Bank an die Bundestagsabgeordnete Müller „illegitim sind“. Es sei eindeutig unzulässig, wenn Abgeordnete sich bezahlen lassen, ohne die normale Gegenleistung zu erbringen. Müller müsse deshalb der Öffentlichkeit genau darlegen, „wie hoch ihre Bezüge von der Dresdner Bank sind und was sie dafür eigentlich tut“. Ansonsten spreche der böse Schein dafür, dass es sich um „Korruption“ handele.

Grünen-Fraktionsvize Hans-Christian Ströbele wollte „nicht darüber richten“, ob Müllers Nebentätigkeit in Ordnung sei. „Ich halte nichts von Verboten“, sagte er zur Debatte um Abgeordneten- Nebentätigkeiten – „es sei denn, ein Korruptionsverdacht liegt auf der Hand“. Ströbele mahnte Transparenz an. Nicht nur die Nebentätigkeit müsse veröffentlicht werden, sondern die Einkommen daraus oberhalb einer Bagatellgrenze.

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