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BGH-Urteil: Verstrahlte DDR-Soldaten erhalten keine Entschädigung

Wer zu DDR-Zeiten bei der NVA an Radargeräten arbeiten musste und wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen dabei verstrahlt wurde, kann keine Entschädigung von der Bundesrepublik einfordern.

Der deutsche Staat haftet einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge nicht für Strahlenschäden ehemaliger DDR-Soldaten, die beim Einsatz an Radargeräten der Nationalen Volksarmee (NVA) verursacht wurden. Damit wies das Gericht die Klage eines ehemaligen Offiziers ab, der von 1962 bis 1971 an verschiedenen NVA-Radarstationen eingesetzt war.

Er forderte 20.000 Euro Schmerzensgeld sowie die Haftung für künftige Folgeschäden, weil er Radar- und Röntgenstrahlen sowie radioaktiver Strahlung in hoher Dosis ausgesetzt gewesen sei und dadurch Gesundheitsschäden erlitten habe. Laut BGH sind etwaige Ansprüche gegen die DDR aber nicht auf die Bundesrepublik übergegangen.

Keine Regelung im Einigungsvertrag

Dabei ließ der BGH offen, ob dem Mann nach dem damals geltenden DDR-Recht zumindest theoretisch Ansprüche gegen die NVA zugestanden hätten. Da im Einigungsvertrag kein genereller Übergang von Rechten und Pflichten festgeschrieben ist, muss laut BGH jede Übertragung von DDR-Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik speziell geregelt sein.

Zwar bestimmt der Einigungsvertrag, dass "Verwaltungsvermögen" - wozu auch NVA-Gerätschaften zählen - von der DDR auf die Bundesrepublik übergeht. Schulden werden davon aber nur umfasst, wenn sie im "engem und unmittelbaren Zusammenhang" mit dem Vermögen stehen. Dies verneinte der BGH im konkreten Fall: Letztlich seien mögliche Gesundheitsschäden ja nicht "Schuld" der Radargeräte, sondern der Dienstvorgesetzten, die Vorsichtsmaßnahmen unterlassen hätten, sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Schlick bei der Urteilsverkündung. Damit seien die Ansprüche "keine Verbindlichkeiten, die der Sache anhaften".

In dem Fall ging es allein um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Daneben können ehemalige DDR-Soldaten nach Angaben des Berliner Rechtsanwalts Thomas Kunze beim Staat grundsätzlich Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich geltend machen. (jvo/dpa)

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