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Bildung: Länder fürchten "goldenen Zügel" des Bundes

Verfassungspolitik kann vertrackt sein: Das merken gerade die Mitglieder der zweiten Föderalismuskommission, die an diesem Donnerstag vor der Frage stehen, ob man einen Beschluss der ersten Föderalismuskommission von 2006 wieder aufheben soll.

Berlin - Es geht um das – polemisch so genannte – Kooperationsverbot von Bund und Ländern auf den Feldern, auf denen der Bund nichts zu suchen hat. Also vor allem der Bildungspolitik. Das wurde im Artikel 104b des Grundgesetzes verankert. Aktueller Anlass für Änderungswünsche ist das Konjunkturpaket der Bundesregierung.

Bei dessen Umsetzung hat man entdeckt, dass Bundesmittel nicht in Schulen investiert werden dürfen – abgesehen von der energetischen Gebäudesanierung. Zwar gibt es auch Verwaltungsmenschen, die meinen, dass man das nicht so eng sehen muss, selbst das Bundesfinanzministerium würde wohl – unjuristisch gesagt – ein Auge zudrücken bei der Verwendung der Mittel. Aber die Kommunalverbände wollten mehr Klarheit, und in einigen Ländern sah man das auch so. Weshalb die Kommissionsvorsitzenden Günther Oettinger (CDU) und Peter Struck (SPD) einenVorschlag machten: Es gibt eine Ausnahme in „104b“, die Bundeshilfen im Fall der „Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“auch dort erlaubt, wo der Bund keine Gesetzgebungsbefugnis hat. Die SPD begrüßt das, auch Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU). Nun aber gibt es Widerspruch.

Denn die „Störungsklausel“ steht auch im Verschuldungsartikel 115 des Grundgesetzes – da sie sehr biegsam ist, wurde sie gerne extensiv ausgelegt (was auch zur hohen Staatsverschuldung beitrug). In manchen Ländern gibt es nun die Furcht, der Bund könnte die Klausel im „104b“ nutzen, die Länder in der Bildungspolitik wieder an den „goldenen Zügel“ zu nehmen. Der Clou ist jetzt aber, dass der Artikel 115 für die Schuldenbremse geändert wird – die „Störungsklausel“ verschwindet und hätte streng genommen auch im Artikel 104b nichts mehr zu suchen. So gibt es nun einen Vorschlag, der Formulierungen aufnimmt, die auch für die Schuldengrenze gelten: Bundeshilfen für Bildungseinrichtungen wären dann im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen wie Weltfinanzkrisen möglich. Nach Informationen des Tagesspiegels gibt es dafür eine Ländermehrheit.

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