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Politik: Boden gewinnen

Die zwischen 1945 und 1949 im Osten enteigneten Grundbesitzer gehen erneut nach Karlsruhe

Von Matthias Schlegel

Berlin - Die zwischen 1945 und 1949 im Zuge der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) enteigneten Grundbesitzer nehmen einen neuen Anlauf, die damalige Praxis juristisch anzufechten. Die Alteigentümer waren bisher sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Ansinnen gescheitert, ihre Grundstücke zurückzuerhalten oder höhere Entschädigungen dafür zu erstreiten. Nun will Rechtsanwalt Thomas Gertner aus Bad Ems im Namen von drei Alteigentümern erneut eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, wie er dem Tagesspiegel sagte.

Der neue Ansatz Gertners lautet: Bei der „so genannten demokratischen Boden- und Industriereform“ habe es sich nicht um einen verwaltungsrechtlichen Vorgang, sondern um Strafmaßnahmen gegen vermeintliche Kriegsverbrecher oder Begünstigte des Nazi-Regimes gehandelt. Gertner vermeidet deshalb den verwaltungsrechtlichen Begriff „Enteignung“ und spricht von „Vermögenszugriff“. Sofern es sich dabei aber nicht um Kriegsverbrecher gehandelt habe, sei dies in den allermeisten Fällen also Unrecht gewesen. Deshalb müssten die Betroffenen strafrechtlich rehabilitiert werden. Das hieße, sie wären nach dem Vermögensgesetz restitutionsberechtigt.

Der Berliner Anwalt Stefan von Raumer verweist darauf, dass er in den vergangenen fünf Jahren vor deutschen Gerichten jährlich „zwischen fünf und zehn Fälle“ gewonnen habe, bei denen der Vermögenszugriff in der SBZ mit „grob rechtsstaatswidrigen Eingriffen in Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Eigentümers erfolgte“. Das Eigentum musste wegen des schweren Verfolgungsunrechts zurückgegeben werden. Solche Urteile geben den Alteigentümern Auftrieb.

In der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung war es stets um den Verwaltungsakt der Enteignung gegangen. Über diesen sei die historische Entwicklung hinweggegangen und er sei nicht rückgängig zu machen, hatte schon die letzte DDR-Regierung 1990 gesagt. Sie hatte auf Vereinbarungen mit der Sowjetunion verwiesen, die den Fortbestand der Ergebnisse der Bodenreform zur Bedingung für ihre Zustimmung zur deutschen Wiedervereinigung gemacht habe. Die Bundesregierung hatte sich dieser Sicht angeschlossen – die Enteignungen zwischen 1945 und 1949 wurden im Einigungsvertrag von dem sonst gültigen Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“ ausgenommen. Klagen dagegen scheiterten. Mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 wurden den Alteigentümern geringfügige Zahlungen zugebilligt, was wiederum zu – erfolglosen – Klagen der Betroffenen führte.

Gertner hat inzwischen erneut die Instanzen bemüht, um gegen die Enteignungen als strafrechtlich relevante Vermögenszugriffe zu klagen. Auf seinem Tisch liegen nun vier Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden, in denen sein Ansinnen zurückgewiesen wird: Damals habe man ein neues Eigentumsrecht herstellen wollen, deshalb habe es sich in erster Linie um einen administrativen und nicht um einen strafrechtlichen Akt gehandelt. Dagegen will der Rechtsanwalt nun in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde einlegen. Auch die Prozesserfolge von Raumers dürften dabei eine Rolle spielen.

Unterdessen planen die Alteigentümer-Anwälte schon den nächsten Schritt: eine Beschwerde vor dem UN-Menschenrechtsausschuss in Genf. Um dort gehört zu werden, müssen die Möglichkeiten der nationalen Rechtsprechung ausgeschöpft sein. Auch deshalb will man jetzt noch einmal nach Karlsruhe gehen.

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