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Politik: Bulmahns Juniorprofessor ist gescheitert

Karlsruhe/Berlin - Die einheitliche Einführung der so genannten Juniorprofessur an deutschen Hochschulen durch Bundesrecht verstößt gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied am Dienstag, der Bund habe damit seine Kompetenzen überschritten.

Karlsruhe/Berlin - Die einheitliche Einführung der so genannten Juniorprofessur an deutschen Hochschulen durch Bundesrecht verstößt gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied am Dienstag, der Bund habe damit seine Kompetenzen überschritten. Solche Regelungen seien allein Sache der Länder. Bildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD) hatte mit dem Vorhaben jungen Wissenschaftlern ermöglichen wollen, unter Verzicht auf eine aufwändige Habilitation zügig als Professor forschen und lehren zu können. Die Juniorprofessur ist bislang in zehn Bundesländern gesetzlich verankert. Berlin und Brandenburg wollen ihre Regelungen beibehalten. Geklagt hatten die Unionsländer Bayern, Sachsen und Thüringen.

Nach Ansicht der Richter überdehnen die neuen Regeln für die Qualifikation und Berufung von Professoren die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass von Rahmenvorschriften. Zur Begründung verwiesen sie auf eine Änderung des Grundgesetzes aus dem Jahr 1994: Danach dürfen Rahmenvorschriften nur noch in Ausnahmefällen Regelungen enthalten, die in die Einzelheiten gehen. Bislang hatte das Gericht die Bundeskompetenz hier großzügig interpretiert. In der Gesetzesänderung sahen die Richter nun einen „Auftrag, die bisherige, als korrekturbedürftig bewertete Rechtsprechung zu ändern.“ Nach dem Willen der Bundesländer soll die Rahmengesetzgebung bei einer Reform des Föderalismus ohnedies ganz entfallen.

Das Urteil war im Zweiten Gerichtssenat umstritten. Drei der acht Richter fügten ihm eine abweichende Meinung bei. Sie kritisierten, nach dem Willen der Senatsmehrheit dürfe der Bund detaillierte Rahmengesetze nur noch erlassen, wenn dies „unerlässlich“ sei. Damit werde dessen Kompetenz „so eng gefasst, dass dem Bund praktisch jede Möglichkeit zu neuer politischer Gestaltung der betreffenden Gesetzgebungsmaterien genommen ist“.

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