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Politik: Bundesarbeitsgericht begrenzt Teilzeitarbeit

Betrieb muss nur zustimmen, wenn Ersatzkraft eingestellt werden kann

Berlin (M.G.). Das Bundesarbeitsgericht in Kassel hat den Anspruch von Arbeitnehmern auf Teilzeit nach dem neuen Teilzeitgesetz begrenzt. Generell regelt der Paragraph 8 Abs. 4 Satz 1 des Teilzeit und Befristungsgesetzes, dass der Arbeitgeber dem Verlangen eines Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit zustimmen muss, wenn dem nicht „betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Ein solcher betrieblicher Grund ist nach Auffassung der Kasseler Richter nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch die Einstellung einer Teilzeitkraft ausgleichen kann. Steht jedoch keine Ersatzkraft in Teilzeit zur Verfügung, kann von dem Arbeitgeber nicht verlangt werden, als Ersatz eine Vollzeitkraft einzustellen oder Überstunden abzubauen.

Für die Beurteilung des Teilzeitanspruchs ist in den Augen der Richter unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit anstrebt. Das bedeutet, es ist unerheblich, ob jemand eine Verringerung seiner Arbeitszeit anstrebt, um sich stärker der Erziehung seiner Kinder zu widmen, oder ob er angibt, er wünsche sich mehr Zeit für seine Hobbys.

Geklagt hatte ein Facharbeiter der Metallindustrie, der seine Arbeitszeit von 35 auf 21 Stunden in der Woche verringern und diese auf Montag bis Mittwoch verteilen wollte. Er hatte als Grund angegeben, er wolle sich mehr um seine Kinder kümmern und seiner Frau eine Teilzeittätigkeit ermöglichen. Nachdem er vor dem Arbeitsgericht verloren hatte, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Dieses Urteil hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts nunmehr aufgehoben. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2003 – 9 AZR 16/03)

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