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Politik: Bundesgerichtshof: "Babycaust" zulässige Meinungsäußerung

Der Vergleich von Abtreibungspraxen mit dem Holocaust ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dieses Urteil verkündete der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dientag.

Der Vergleich von Abtreibungspraxen mit dem Holocaust ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dieses Urteil verkündete der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dientag. Auch die Formulierung "Babycaust" sei durch das Grundrecht gedeckt (AZ: VI ZR 276/99). Vorgeschichte des Falles ist, dass das Klinikum Nürnberg im Jahr 1993 einem Frauenarzt Praxisräume auf dem Gelände vermietet, in denen der Gynäkologe wesentliche Teile seines Einkommens durch Schwangerschaftsabbrüche erzielt. Vor dem Klinikum verteilten einige Abtreibungsgegner Flugblätter, in dem sie schrieben: "Kindermord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikums Nord" und weiter "damals Holocaust, heute: Babycaust". Das Oberlandesgericht München verurteilte zwei Flugblattverteiler auf Unterlassung.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles wurde die Revision zum BGH zugelassen. Der für die Meinungsfreiheit zuständige VI. Zivilsenat hob am Dienstag dieses Urteil auf und bezog sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinundgsbildung handele, spreche eine Vermutung zugunsten der freien Rede. Im Unterschied zur Tatsachenbehauptung spiele es keine Rolle, ob das Werturteil "richtig" sei. Mit dem von den Flugblattverteilern geprägten Begriff "Holocaust" werde in erster Linie die Meinung der Verfasser zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der heutigen Abtreibungspraxis um eine Massenvernichtung menschlichen Lebens handele. Der Vergleich möge zwar "unangebracht" sein, zumals auch nach der geltenden Regelung das ungeborene Leben bestmöglich geschützt werden solle. In einer die Öffentlichkeit so sehr bewegenden, fundamentalen Frage müsse die Meinungsäußerung jedoch auch in der vorliegenden Form hingenommen werden.

ukn

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