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Bundesgerichtshof: Kein Schadenersatz für Nato-Luftangriff

Deutschland haftet nicht wegen eines Nato-Angriffs auf die Brücke einer serbischen Kleinstadt vor sieben Jahren. Die Opfer sind auch in dritter Instanz mit ihrer Schadenersatzklage gegen die Bundesrepublik gescheitert.

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies die Revisionsklage von 35 Serben zurück und bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom Juli 2005. Der 3. Zivilsenat des BGH sah weder im humanitären Völkerrecht noch im deutschen Staatshaftungsrecht eine Grundlage für eine Entschädigung.

Die Gruppe aus Serbien hatte die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 535.000 Euro verklagt. Bei den Klägern handelt es sich um 17 Schwerverletzte des Angriffs sowie 18 Hinterbliebene der bei dem Bombardement getöteten 10 Menschen. Sämtliche Opfer sind Zivilisten. Der Luftangriff hatte am 30. Mai 1999 auf Grundlage eines Nato-Beschlusses im damaligen Kosovo-Konflikt stattgefunden.

BGH: Keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten

Die Kläger hatten der Bundesregierung vorgeworfen, ihr Vetorecht in den Nato-Gremien gegen die Auswahl der Brücke als Angriffsziel nicht ausgeübt und zudem den Angriff durch eigene Streitkräfte unterstützt zu haben. Zwar waren deutsche Flugzeuge an dem Raketenangriff auf die Brücke nachweislich nicht unmittelbar beteiligt. Ob sie durch Aufklärung, Begleit- oder Luftraumschutz Unterstützung erbrachten, war zwischen den Parteien umstritten. Die Bundesregierung hatte die Verantwortung für den Vorfall stets zurückgewiesen.

Der BGH begründete seine Ablehnung unter anderem damit, dass ein Schadenersatzanspruch gegen Deutschland auf Grundlage des Völkerrechts schon deshalb ausscheide, weil etwaige Wiedergutmachungsansprüche dann nicht einzelnen Personen, sondern nur deren Heimatstaat zuständen. Auch einen Anspruch aufgrund des deutschen Rechts verneinten die Richter. Im Zusammenhang mit dem Angriff lägen keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter Verstöße gegen Regeln des Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung vor. (tso/AFP/ddp)

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