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Politik: Bundesgerichtshof: "Schenken statt Vererben" eingeschränkt

Schenkungen zu Lebzeiten können künftig leichter zurückgefordert werden, wenn der Schenkende später verarmt. Dies ist häufig der Fall, wenn jemand erst sein Vermögen verteilt und dann - etwa in Folge einer Krankheit - aus öffentlichen Mitteln gepflegt werden muss.

Schenkungen zu Lebzeiten können künftig leichter zurückgefordert werden, wenn der Schenkende später verarmt. Dies ist häufig der Fall, wenn jemand erst sein Vermögen verteilt und dann - etwa in Folge einer Krankheit - aus öffentlichen Mitteln gepflegt werden muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in zwei am Mittwoch verkündeten Urteilen zwei Töchter zur Rückgabe von insgesamt 34 000 Mark verurteilt, die sie von ihrem verstorbenen Vater vor dessen Aufnahme in ein Krankenhaus erhalten hatten. Der Witwer hatte den beiden Töchtern kurz nach dem Tod seiner Frau je 17 000 Mark überlassen. Bald danach wurde er pflegebedürftig und kam in ein Altenkrankenhaus. Die Kosten hierfür konnte er nicht mehr bezahlen. Das Sozialamt lehnte eine Übernahme mit Hinweis auf die erfolgte Schenkung ab. Als der Mann 1994 starb, schlugen die Töchter das Erbe aus, denn es wies wegen der offenen Krankenhausforderungen nur Schulden aus. Der daraufhin bestellte Nachlasspfleger, der juristisch die Position des Erben hat, trat den Anspruch, die Schenkung zurückzufordern, an das Krankenhaus ab; dies verklagte die Töchter sodann auf Rückgabe des Geldes.

Nach dem Gesetz kann ein Schenker sein Geschenk zehn Jahre lang zurückfordern, wenn er in dieser Zeit verarmt und seinen "angemessenen Lebensunterhalt" nicht mehr bestreiten kann. Im konkreten Fall hatte der Vater selbst sein Geld jedoch nicht zurückgefordert. Die juristische Frage war nun, ob er mit dem Gang in das Krankenhauses nicht doch zu erkennen gab, dass er ohne das zuvor verschenkte Geld nicht mehr in der Lage war, seinen Unterhalt zu bestreiten. Schließlich war klar, dass er die Kosten nicht selbst aufbringen konnte.

Das Urteil des BGH ist folgenreich, da viele Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen machen, nicht selten an die eigenen Kinder, aber auch an nicht gesetzlich Erbberechtigte. Damit werden zum einen Erbschaftssteuern umgangen, zum anderen soll damit im Pflegefall Vermögen geschont werden. (AZ: X ZR 229/99).

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