zum Hauptinhalt
Die Richter konfrontierten die Prozessbevollmächtigten des Bundesrates jedoch mit Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit eines Verbots der kleinen, bei Wahlen oft erfolglosen Partei.

© dpa

Update

Bundesverfassungsgericht: NPD-Verbot: Richter zweifeln an Verhältnismäßigkeit

Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Belege dafür, dass die NPD weiter von V-Leuten des Verfassungsschutzes unterwandert wird - zweifelt aber an der Verhältnismäßigkeit eines Verbots.

Von Frank Jansen

Der Bundesrat hat im NPD-Verbotsverfahren einen Sieg errungen, doch der Weg zum finalen Erfolg bleibt schwierig. „Die mündliche Verhandlung hat bestätigt, dass ein Verfahrenshindernis nicht vorliegt“, sagte am Mittwoch der Vorsitzende des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht, Andreas Vosskuhle, zu Beginn des zweiten Tages der Verhandlung in Karlsruhe. Damit hat sich das V-Mann-Thema erledigt, ein Debakel für den Bundesrat wie vor 13 Jahren ist nun nicht mehr zu erwarten. 2003 hatte das Gericht das erste Verbotsverfahren eingestellt, weil V-Leute des Verfassungsschutzes in Vorständen der rechtsextremen Partei als  nicht behebbares Verfahrenshindernis gewertet wurden.

Die NPD hoffte nun, das zweite Verbotsverfahren werde auch an Problemen mit Spitzeln scheitern. Doch am Dienstag gelang es dem Prozessbevollmächtigten der Partei nicht, Belege für eine anhaltende staatliche Überwachung von Vorständen der NPD zu präsentieren. NPD-Anwalt Peter Richter hatte vor der Verhandlung von „parteiinternen Ermittlungen“ zu Spitzeln gesprochen und „Knaller“ angekündigt, aber einen enttarnten V-Mann konnte er nicht vorführen. Die nach Karlsruhe gekommenen Innenminister und Verfassungsschützer waren erleichtert.

Die Richter konfrontierten die Prozessbevollmächtigten des Bundesrates jedoch mit Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit eines Verbots der kleinen, bei Wahlen oft erfolglosen Partei. Richterin Doris König fragte, „brauchen wir nicht gewisse Anhaltspunkte, dass sich eine bestimmte politische Position in der Zukunft verwirklichen könnte?“ Der den Bundesrat vertretende Rechtswissenschaftler Christoph Möllers antwortete, der „Erfolg“ einer politischen Position müsse nicht den  „Umsturz der Gesamtordnung“ bedeuten. Möllers reicht weniger.

Als Beispiel nannte er die Einschüchterung politischer Gegner bis hin zu NPD-Demonstrationen vor der Haustür. Prompt hielt ihm Richter Peter Müller entgegen, in seiner Zeit als Ministerpräsident des Saarlands hätten vor seinem Privathaus hunderte Menschen für die Zukunft des Steinkohlebergbaus demonstriert. Müsse eine Demokratie nicht solche Zumutungen aushalten? Nicht, meinte Möllers, „wenn es eine politische Methode ist zur Erreichung verfassungsfeindlicher Ziele“.

Der Richter wollte auch wissen, ob dem Bundesrat schon die „Wesensverwandtschaft“ der NPD mit dem Nationalsozialismus für ein Verbot genüge. Ja, meinte der weitere Bevollmächtigte Christian Waldhoff. Auf jeden Fall sei das „ein herausragender Indikator“. Doch Müller verwies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2009. Da heißt es, das Grundgesetz kenne „kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip“. Dann könne eine Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus doch nur „eine untergeordnete Rolle spielen“, sagte Müller.

Zur Startseite