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In Deutschland ist die Anschlagsgefahr nach wie vor groß. An öffentlichen Plätzen und bei Großveranstaltungen gibt es hohe Sicherheitsstandards.

© Arno Burgi/pa/ dpa

Bundesverfassungsgericht rügt BKA-Gesetz: Keine Angst vor den Sicherheitsbehörden!

Die Verfassungsrichter bremsen Eingriffe in die Privatsphäre. Doch das Misstrauen des Gerichts in Sachen BKA-Gesetz wirkt überzogen. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Frank Jansen

Oberflächlich betrachtet hätte es schlimmer kommen können. Die Verfassungsrichter haben das BKA-Gesetz nicht eingestampft, die Bekämpfung des Terrors wird nicht gestoppt. Das Gericht betont, die Befugnisse des Bundeskriminalamts seien „vom Grundsatz her nicht zu beanstanden“. Doch es bremst Eingriffe in die Privatsphäre.

Das BKA darf nun nicht die Wohnung einer Person überwachen, nur weil diese in Kontakt zu Terrorverdächtigen steht. Und das ist nur ein Punkt, bei dem das Gericht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit pocht. So etwas gehört zum klassischen Repertoire des Bundesverfassungsgerichts. Das Urteil zum BKA-Gesetz überrascht da nicht. Aber auch Verhältnismäßigkeit darf keine starre Größe sein.

Erst recht nicht in Zeiten, in denen Deutschland und die Welt mit einer Terrorgefahr konfrontiert sind, deren Dimension weiter wächst. Bis hin zum Risiko eines Angriffs mit Giftgas und schmutziger Bombe mitten in einer Großstadt. Da drängt sich die Frage auf, ob das Verfassungsgericht ein Urteil gefällt hat, das rundum als zukunftsfähig zu bezeichnen wäre.

Solche Zweifel haben auch zwei Richter des Ersten Senats. In ihrer „abweichenden Meinung“ halten sie den Kollegen vor, sie machten im Detail dem Gesetzgeber und dem BKA zu strenge Vorgaben. Die Kritik erscheint plausibel.

Deutschland ist nicht Russland

Die Mehrheit der Richter verlangt, die Weitergabe von Daten des BKA an die deutschen Nachrichtendienste wie an die Polizeien von Staaten jenseits der EU, also auch an die USA und Israel, müsse schärfer reglementiert werden. Aber wäre nicht genau das Gegenteil nötig? Nach den Anschlägen in Paris und Brüssel zeichnete sich ab, dass die Terrormiliz IS vom Orient bis nach Europa über ein Netz von Attentätern, Unterstützern und Sympathisanten verfügt. Außerdem wurde der Flüchtlingsstrom genutzt, um Kämpfer in die Europäische Union zu schleusen. Wie kann man bei einer derart komplexen Gefahrenlage fordern, das BKA müsse die Datenweitergabe, die gewiss nicht lässig-händisch erfolgt, im In- und Ausland drosseln?

Außerdem hat der rasche Austausch von Informationen im „Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum“ (GTAZ) in Berlin maßgeblich dazu beigetragen, dass Deutschland bisher weitgehend von tödlichen Anschlägen islamistischer Fanatiker verschont blieb. Einer der wichtigsten Akteure im GTAZ ist das BKA. Sollen dessen Beamte dort nun von Fall zu Fall die Laptops zuklappen? Die Mehrheit der Richter des Ersten Senats hält die Weitergabe von Daten zur Gefahrenabwehr an „andere inländische Behörden“ für verfassungswidrig, soweit das BKA-Gesetz „unabhängig von einem konkreten Ermittlungsansatz eine Übermittlung allgemein zur Verhütung terroristischer Straftaten erlaubt“. Diese Praxis zu verbieten, erscheint angesichts des global wuchernden, schwer durchschaubaren Terrorspektrums weltfremd.

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts schwingt Misstrauen gegenüber dem BKA und den Sicherheitsbehörden insgesamt mit. Das wirkt überzogen. Deutschland ist nicht Russland – und nicht einmal Frankreich. Dort ist der nach den Anschlägen von Paris im November verhängte Ausnahmezustand gerade wieder verlängert worden. Dagegen wirkt das BKA-Gesetz fast schon niedlich. Nun wird es noch gestutzt.

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