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Politik: Bundeswehr: Wehrpflicht darf so bleiben, wie sie ist

Der Gesetzgeber hat weiterhin die Wahl zwischen einer Wehrpflichtigen- und einer Freiwilligenarmee. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch veröffentlicht.

Der Gesetzgeber hat weiterhin die Wahl zwischen einer Wehrpflichtigen- und einer Freiwilligenarmee. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch veröffentlicht. Damit wurde die Vorlage des Landgerichts Potsdam, das die Wehrpflicht angesichts der veränderten weltpolitischen Sicherheitslage für verfassungswidrig gehalten hatte, für unzulässig erklärt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts lässt in seiner Entscheidung keinen Zweifel daran, dass das Grundgesetz das Festhalten an der Wehrpflicht erlaubt. Die SPD und die Union begrüßten den Beschluss einhellig.

Anlass der Entscheidung war der Fall des Totalverweigerers Volker Wiedersberg, der 1993 seinen Zivildienst trotz Einberufungsbescheid nicht angetreten hatte. Während ihn das Amtsgericht wegen Dienstflucht verurteilt hatte, setzte das Landgericht Potsdam das Verfahren 1999 aus. Das Landgericht beurteilte die Wehrpflicht angesichts der veränderten weltpolitischen Sicherheitslage als verfassungswidrig. Es legte seine Entscheidung Karlsruhe zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor.

Zum Thema Porträt: Totalverweigerer Volker Wiedersberg Stichwort: Die Wehrpflicht Internet-Panne: Gezielte Indiskretion? Umfrage: Wehrpflicht zugunsten einer Berufsarmee abschaffen? Der Zweite Senat sah in der Vorlage deutliche juristische Mängel. So sei das Potsdamer Gericht von der Sicherheitslage im Jahr 1999 ausgegangen, also dem Zeitpunkt der Berufungsverhandlung, statt von der Lage zur Tatzeit, also den Jahren 1993 und 1994. Das vorlegende Gericht habe sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass das Grundgesetz selbst die Möglichkeit der Wehrpflicht feststelle und diese "nicht von einer bestimmten sicherheitspolitischen Lage abhängig gemacht hat". Zudem übergehe das Potsdamer Gericht, dass auch "bestehende Bündnisverpflichtungen" Gründe sein könnten, an der Wehrpflicht festzuhalten. Unzulässig war die Vorlage auch deshalb, weil juristisch umstritten ist, ob das Fernbleiben vom Zivildienst nur dann strafbar ist, wenn der Wehrdienst zu Recht besteht.

Der Zweite Senat betont in seinem Beschluss, dass Fragen der militärischen Landesverteidigung von der Politik zu entscheiden sind. "Die gegenwärtige öffentliche Diskussion für und wider die allgemeine Wehrpflicht zeigt, dass eine komplexe politische Entscheidung in Rede steht", heißt es in der Entscheidung. Die Fragen nach demokratischer Kontrolle, Rekrutierung militärischen Nachwuchses und auch der Kosten ließen sich "nicht auf verfassungsrechtliche Fragen reduzieren". Abschließend stellt der Zweite Senat fest, dass es "zunächst dem Gesetzgeber und den für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes obliegt", über Maßnahmen der Landesverteidigung zu beschließen. Damit ist der Wechsel zu einer Berufsarmee erlaubt, aber verfassungsrechtlich keinesfalls geboten. (Aktenzeichen: 2 BvL 5/99)

Verteidigungsminister Rudolf Scharping (SPD) sagte in Berlin, er gehe davon aus, dass mit dem Urteil die "Geisterdebatte" über die Wehrpflicht beendet sei. Dem widersprachen Grüne, FDP und auch jüngere SPD-Politiker. Grünen-Chefin Claudia Roth sagte, die Karlsruher Richter hätten "den Ball an die Politik zurückgespielt". Der FDP-Vorsitzende Guido Westerwelle sprach von einer "Gnadenfrist", die der Beschluss der Wehrpflicht eingeräumt habe.

ukn

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