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Politik: CDU-Spendenaffäre: Änderung des Parteiengesetzes: Er kann es tun oder auch lassen

Ein wenig Schuld trägt auch das Bundesverfassungsgericht am Streit um die Parteienfinanzierung. Sein Urteil im April 1992 brach mit der Tradition, dass sich staatliche Zuwendungen an Parteien nur nach den Kosten für Wahlkämpfe zu richten hätten.

Ein wenig Schuld trägt auch das Bundesverfassungsgericht am Streit um die Parteienfinanzierung. Sein Urteil im April 1992 brach mit der Tradition, dass sich staatliche Zuwendungen an Parteien nur nach den Kosten für Wahlkämpfe zu richten hätten. Ihre "Verankerung in der Gesellschaft" fordere Unterstützung durch öffentliche Mittel, die nach Mitgliedsbeiträgen und Spenden zu berechnen seien. In der Novelle zum Parteiengesetz 1994 wurde dies umgesetzt. Seitdem bekommen sie neben dem Geld für die Stimmen auch Geld für das Geld ihrer Anhänger.

Herr der Kasse ist Bundestagspräsident Wolfgang Thierse. Ihm müssen die Parteien einen Rechenschaftsbericht vorlegen, wollen sie in den Genuss der Zuschüsse kommen. Wie dieser Bericht auszusehen hat, ist detailliert geregelt. Er muss Angaben über Herkunft und Verwendung der Einnahmen enthalten und wird von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert. Vor allem ist das alles pünktlich zu erledigen. Kommt der Bericht nicht fristgerecht, dreht Thierse den Hahn zu. Das ist nur konsequent, denn sonst kann er die Höhe der Zuwendungen nicht kalkulieren.

Im Parteiengesetz steht nirgendwo ausdrücklich, wie mit einer Partei zu verfahren ist, die ihr zugeflossene Mittel im Rechenschaftsbericht unterschlägt. Im Regelfall ärgert sie damit auch nur sich selbst, weil sie dann keinen Spenden-Zuschuss geltend machen kann. Das unterscheidet den Bericht grundlegend von einer Steuererklärung. Auf diese Überlegung wird sich auch das Berliner Verwaltungsgericht zurückgezogen haben, als es am Mittwoch urteilte, der Bericht habe nur "formell" zu stimmen, also den Regeln zur Aufstellung und Prüfung zu entsprechen. "Materiell", also inhaltlich richtig müsse er nicht sein, um Ansprüche anzumelden.

Diese Annahme ist nach juristischen Maßstäben weder "falsch" noch "richtig", sondern vertretbar und gut zu begründen, wie es auch die gegenteilige Auffassung wäre. Das Parteiengesetz lässt vieles offen, auch, wie "zwingend" Thierse die Zahlung zu versagen hatte. Bis zu einer Novelle oder einem höchstrichterlichen Urteil heißt es dazu: Er kann es machen. Er kann es auch lassen.

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