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DDR: Wo ist meine Mutter?

Noch immer ist ungewiss, wie viele politisch motivierte Zwangsadoptionen es in der DDR gab

Von Matthias Schlegel

Es ist das Jahr 1972. Katrin ist fünf, ihr Bruder sieben Jahre alt, als fremde Männer an der Wohnungstür stehen und ihre Mutter mitnehmen. „Ich komme wieder“, sagt die 25-jährige Frau noch. An diesen Satz hat sich Katrin ihr Leben lang geklammert. Es vergehen fast zwei Jahrzehnte, ehe sie ihre Mutter wiedersieht. Nach einer Odyssee durch Kinderheime und Pflegefamilien erfährt Katrin erst 1990 aus Unterlagen beim Jugendamt Name und Adresse ihrer leiblichen Mutter. Es dauert ein weiteres Jahr, bis sie den Mut hat, sie aufzusuchen.

Katrin Behr aus dem thüringischen Gera empfindet die von den DDR-Behörden verfügte Trennung von ihrer Mutter, der vorgeworfen wurde, keiner geregelten Arbeit nachzugehen, als Zwangsadoption – Kindesentzug gegen den Willen der Eltern. Unlängst gründete sie den Verein „Hilfe für die Opfer von DDR- Zwangsadoptionen“ und schuf zwei Internetplattformen. Dort können sich Betroffene austauschen und ihre Familienangehörigen suchen. 35 „normal“ Adoptierte und 40 mutmaßliche Zwangsadoptierte haben sich eingetragen. In zehn Fällen hat die Suche bislang zum Erfolg geführt.

Wie viele Zwangsadoptionen es zu DDR-Zeiten tatsächlich gegeben hat, kann Katrin Behr nicht annähernd sagen. Es gibt darüber keine verlässlichen Zahlen. Das Dilemma ist auch, dass sich im Nachhinein oft nicht mehr eindeutig beurteilen lässt, ob in der Grauzone der DDR-Rechtspraxis erfolgte Kindesentziehungen mit anschließenden Adoptionen heute als vertretbare Maßnahmen zum Kindeswohl oder als politisch motivierte Willkürakte einzuordnen sind. Denn viele Zwangsadoptionen vollzogen sich auf der Basis des Paragrafen 249 des DDR-Strafgesetzbuches. Er regelte die Bestrafung bei sogenannter Asozialität: „Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt, indem er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.“

Ein Gummiparagraf. Und ein vielfach bewährtes Instrument zur Maßregelung politisch unliebsamer Zeitgenossen. Wer sich dem System aus welchem Grunde auch immer verweigerte, rutschte schnell in die weit gefasste Kategorie der „Asozialität“ ab. Und wenn man sich politisch Unduldsamer entledigen wollte, drängte man sie bewusst ins gesellschaftliche Abseits, um sie dann der Asozialität zu bezichtigen. Für Unangepasste ein Teufelskreis. Am Ende stand oft die Trennung von Eltern und Kindern.

Relativ selten dagegen waren offenbar Zwangsadoptionen, die offen aus politischen Gründen zustande kamen. Der klassische Fall: Eltern werden beim Fluchtversuch geschnappt. Sie gehen in den Knast, die Kinder kommen ins Heim oder zu Adoptiveltern. Die Juristin Marie-Luise Warnecke schreibt derzeit an einer von der Stiftung zur Aufarbeitung der SED- Diktatur geförderten Dissertation zum Thema politische Zwangsadoptionen. Forschungsgegenstand sind ganze neun Fälle: Sieben gehen zurück auf ein Aktenbündel, das 1991 im Keller einer Berliner Behörde aufgefunden wurde. Zwei weitere hat Marie-Luise Warnecke selbst rekonstruiert. Nur bei fünf Fällen handelte es sich um vollzogene Zwangsadoptionen, bei einem um eine versuchte. In drei weiteren Fällen war der strenge Begriff der politischen Zwangsadoption nicht anzuwenden. Allerdings hat die Berliner Wissenschaftlerin von vornherein Verurteilungen nach Paragraf 249 nicht in ihre Arbeit einbezogen.

Weil die – zeitlich und räumlich nicht eindeutig zuzuordnenden – Vorgänge den Eindruck vermitteln, die Akten seien zu DDR-Zeiten zentral angefordert worden, könnte es sich um exemplarische Fälle von politischer Zwangsadoption handeln. Doch Marie-Luise Warnecke liegt fern, sie als absolute Fallzahl anzusehen: „Ich weiß nicht, wie viele Akten weggekommen sind.“ Aber die Zahl der reinen politischen Zwangsadoptionen liege wohl weit unter denen, die gelegentlich durch die Medien geisterten. Aus den Akten sei im Übrigen abzulesen, dass Behörden und Gerichte in der DDR bei diesen Fällen nicht nach einheitlichen Grundsätzen handelten.

Katrin Behr kämpft dagegen an, dass Kindesentziehung bei den nach Paragraf 249 Verurteilten als Zwangsadoption zweiter Klasse eingestuft wird. Bundestagspräsident Norbert Lammert räumte in einer Antwort auf den Brief einer Betroffenen Ende 2007 ein, dass sich trotz erweiterter Möglichkeiten zur gerichtlichen Überprüfung und Aufhebung von Adoptionen „die Aufarbeitung der Adoptionsakten schwierig gestaltete“. Denn die DDR-Behörden hätten „nach den ersten Medienberichten in den 70er Jahren die politische Motivation von Zwangsadoptionen durch geschickteres Vorgehen zu verschleiern“ versucht. In der Regel also Verurteilungen nach Paragraf 249. Weil diese Urteile oft nicht rehabilitierungsfähig sind, haben Betroffene keinen Anspruch auf Entschädigung.

Für Katrin Behr ist das ohnehin nicht das Entscheidende. Sie will vor allem Unterstützung: Clearingstellen in den neuen Bundesländern und unbürokratische Hilfe von Behörden. Und sie kritisiert, dass im Zuge der Reform des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 die Abstammungsurkunden abgeschafft werden – die einzigen verlässlichen Dokumente, die die leiblichen Eltern verzeichnen.

www.zwangsadoptierte-kinder.de

www.personen-suche-ddr.de

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