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Politik: Der Notar der Republik

Was der Bundespräsident ist, was er darf – und wie er Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann

Formal betrachtet ist nichts einfacher, als Bundespräsident zu werden. Man muss Deutscher sein und eine gewisse Reife mitbringen, genauer: schon mindestens 40 Jahre alt sein. Der Bundespräsident „vertritt den Bund völkerrechtlich“, heißt es in der Verfassung, und er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Der Präsident ist ein Verfassungsorgan, eines von insgesamt fünf neben Bundestag und Bundesrat, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht. Doch der Präsident ist das einzige Verfassungsorgan, das aus nur einer Person besteht. Wer das Amt innehat, prägt die Institution. Und das fünf Jahre lang.

Abgewählt werden kann der Präsident nicht, seinen Sturz schließt die Verfassung aus. Aber deren Väter wussten auch, dass dies undemokratisch ist. Deshalb gibt es das Verfahren der Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieser Weg ist noch nie beschritten worden. Der Bundestag oder der Bundesrat darf die Anklageschrift einreichen, sonst niemand. Dass je zwei Drittel der Stimmen dafür nötig sind, schützt das Staatsoberhaupt davor, wegen Bagatellen belangt zu werden. Hat er sich wirklich etwas zuschulden kommen lassen, so kann ihn das Gericht „des Amtes für verlustig erklären“, wie es im Gesetz heißt. Sein Amt schützt ihn daneben nicht vor Strafe. Zwar genießt er wie die Abgeordneten Immunität – die allerdings kann der Bundestag aufheben.

Noch etwas, was ein Präsident nicht darf: Seinen alten Job behalten, kein anderes Amt, kein Gewerbe, keinen Beruf. Kompensiert wird der Verzicht mit 214 000 Euro im Jahr, die ihm auch im Ruhestand bleiben – samt Fahrer, Büro, Sekretär und persönlichem Referenten.

Der Bundespräsident soll mit Worten wirken. Seine Machtmittel sind ansonsten „bescheiden“, wie es der Grundgesetzkommentar Maunz/Dürig ausdrückt. Im Gefüge der Verfassung wird er eigentlich nur als eine Art Staatsnotar gebraucht. Er ernennt und entlässt Kanzler, Bundesrichter und Bundesbeamte, und er löst den Bundestag auf. Vor allem aber darf er Bundesgesetze „ausfertigen“, soll heißen: unterzeichnen und zur Verkündung vorbereiten. Das ist seine Pflicht. Er kann sich nur weigern, wenn er ein Gesetz für einen Verfassungsverstoß hält oder es verfassungswidrig zustande gekommen ist.

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