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Politik: Der Preis der Entführung

Welche Kosten müssen Ex-Geiseln nach ihrer Befreiung tragen? Sogar das Außenamt selbst weiß es nicht

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Berlin – Das Auswärtige Amt (AA) ist entgegen offizieller Verlautbarungen unsicher, inwieweit Opfer von Entführungen im Ausland verpflichtet sind, für die durch sie verursachten Kosten aufzukommen. In einem internen Vermerk zu einer 2003 in Kolumbien in Geiselhaft geratenen Deutschen, der dem Tagesspiegel vorliegt, warnen die Beamten vor juristischem Streit mit den Betroffenen. „Die gerichtliche Anfechtung eines entsprechenden Bescheides wäre mit Risiken behaftet“, heißt es in dem Vermerk mit Datum vom 8. Dezember 2003. „Ein ungünstiges Urteil würde uns in Zukunft die Geltendmachung von Kosten gegenüber befreiten Geiseln erheblich erschweren.“

Nach offizieller Darstellung des Außenamts sind ehemalige Geiseln grundsätzlich verpflichtet, sich an den Befreiungskosten zu beteiligen. Die Behörde verweist dazu auf eine Vorschrift des Konsulargesetzes, derzufolge „die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann“. Weiter heißt es: „Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet.“ Eingebürgert hat sich die Praxis, die Kosten für den Rücktransport nach Linienflug-Tarif zu berechnen. So wird es wohl auch nach der Entführung von Ex-Staatssekretär Jürgen Chrobog in Jemen sein. „Wir entscheiden im Einzelfall, ob irgendwelche Kosten erstattet werden müssen“, sagte ein Sprecher zum Fall der im Irak entführten Susanne Osthoff. Bei der Göttinger Familie Wallert, die 2000 auf die philippinische Insel Jolo verschleppt worden war, verlangte das Außenamt 12 887 Mark (umgerechnet 6590 Euro), den 2003 in der Sahara gekidnappten sechs Deutschen wurden pro Person rund 2000 Euro berechnet.

Tatsächlich ist die Pflicht zur Kostenerstattung nach interner Auffassung der AA-Beamten begrenzter als nach außen dargestellt. So meinen sie etwa, dass nur Auslagen zu ersetzen sind, „die bei den Auslandsvertretungen angefallen sind“. Koordiniert jedoch der Krisenstab des AA in Berlin Befreiungsmaßnahmen und Rückflüge und rechnet sie ab, ist eine Erstattungspflicht der Betroffenen nach dieser Ansicht höchst fraglich. Schon vor Jahren drängte der Bundesrechnungshof das Auswärtige Amt deshalb zu einer grundsätzlichen Klärung. Diese Klärung gibt es nach Auskunft der Behörden bis heute nicht.

Der nach Weihnachten in Jemen entführte Chrobog hatte den Vorwurf zurückgewiesen, leichtsinnig gehandelt zu haben. „Das ist grotesk. Ich würde nie in den Irak fahren oder nach Afghanistan oder mir prähistorische Stätten anschauen in Kolumbien“, sagte er. Er spielte damit auch auf die in Kolumbien entführte Deutsche Reinhilt Weigel an. Sie soll sich an den Kosten für einen Hubschraubereinsatz des Roten Kreuzes 2003 mit 12 640 Euro beteiligen. Über ihre dagegen beim Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage ist bisher nicht entschieden. Es wäre das erste Urteil in einem solchen Fall. Weigels Anwalt Josef H. Mayer meint, Chrobog wisse sehr genau um das Missverhältnis zwischen einer moralischen und einer „höchst zweifelhaften“ rechtlichen Verpflichtung zur Beteiligung an Befreiungskosten.

Für die Kostenbeteiligung ist es nach Ansicht des AA irrelevant, mit welchem Grad an Fahrlässigkeit eine Notlage herbeigeführt wurde. Erstmals nach der Entführung Chrobogs änderte die Behörde am Mittwoch den Sicherheitshinweis für Jemen. Unter anderem fehlt nun die Passage, dass die Regierung in Sanaa Ausländer „mit gutem Erfolg“ vor Gewaltakten schütze. Eine formelle Reisewarnung gibt es nicht.

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