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Politik: „Die Frankfurter Polizei handelte in Notwehr“

Folter ist verboten, und Wolfgang Daschner befand sich nicht in einem Notstand, als er den Verdächtigen Magnus G. bedrohte. Dennoch kann er nicht bestraft werden / Von Klaus Rogall

Der Fall von Metzler ist zu einem Fall Daschner geworden. Am Vorgehen des Frankfurter Polizeivizepräsidenten wird exemplarisch diskutiert, ob Beamte in Extremsituationen Gewalt androhen oder ausüben dürfen, um Leben zu retten. Der Berliner Jurist Klaus Rogall hat für den Tagesspiegel den Fall Daschner analysiert. Der Autor hat einen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Umweltstrafrecht an der Freien Universität Berlin.

Im Mordfall Jakob von Metzler wird immer wieder angeführt, der Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner könne sich auf einen „rechtfertigenden Notstand“ berufen, als er dem Beschuldigten Magnus G. mit körperlicher Gewalt drohte. Diese Frage stellt sich jedoch überhaupt nicht. Denn hier geht es um eine Erscheinungsform der Notwehr: Die Notwehr für einen anderen, die so genannte Nothilfe. Die Nothilfe gewährt im Verhältnis zum rechtfertigenden Notstand weiter gehende Befugnisse. Der Angreifer – hier also Magnus G., der Jakob von Metzler der Freiheit beraubt und durch sein Handeln in Lebensgefahr gebracht hat – ist schließlich für die Lage seines Opfers verantwortlich. Die Abwehr des Angriffs auf Jakob trifft keinen Unbeteiligten, sondern wird auf Kosten dessen vollzogen, der für die Konfliktlage zuständig ist. Das alles kann für eine mögliche Strafbarkeit Daschners erhebliche Konsequenzen haben.

Daschner war weder nach Hessischem Polizeirecht noch nach der Strafprozessordnung zur Androhung oder Anwendung von Gewalt befugt. Das Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedeutet allerdings noch nicht, dass Daschner auch bestraft werden kann. Vielmehr kommt für ihn strafrechtlich betrachtet Nothilfe in Betracht. Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, ob er „foltern darf“ – das „darf“ er sicher nicht –, sondern nur darum, ob er für das bestraft werden kann, was er tat.

Ob sich Polizeibeamte bei ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Notwehr berufen dürfen, ist sehr streitig, und zwar vor allem dann, wenn es – wie hier – um Nothilfe geht, die polizeiliche Tätigkeit also nicht dem eigenen Schutz, sondern dem Schutz von Bürgern dienen soll. Nach meiner Ansicht kann sich ein Polizeibeamter jedoch in einem konkreten Einzelfall auf Nothilfe berufen. Das ist dann aber allein seine Entscheidung. Eine dienstliche Weisung, Nothilfe zu üben, darf ihm nicht gegeben werden; befolgen müsste er eine solche Weisung nicht.

Wenn Daschners Annahme, dass Jakob noch lebt und in Gefahr ist, zutraf, liegen die Voraussetzungen der Nothilfe für sich betrachtet unzweifelhaft vor. Fraglich ist lediglich, ob das Nothilferecht aus sozialethischen Gründen einzuschränken ist, so dass Daschner sich im Ergebnis doch nicht darauf berufen kann. In Artikel 104 Grundgesetz heißt es ja: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.“ Im Bereich des Notwehrrechts können derartige Einschränkungen jedoch keine so große Rolle spielen, weil sich die Abwehr hier gegen den Angreifer richtet. Beim rechtfertigenden Notstand dagegen müsste man zu einem anderen Ergebnis kommen, weil hier nur „angemessene Mittel“ zulässig sind, um eine Gefahr ggf. auf Kosten Unbeteiligter abzuwenden. Der Fall, dass jemand einen anderen durch Drohung mit Gewaltanwendung zur Preisgabe deliktischen Wissens nötigt, also eine Art „kommunikative Gegenwehr“, gehört jedenfalls bisher nicht zu den anerkannten Fallgruppen einer Einschränkung des Notwehrrechts. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Notwehrbefugnisse gegenüber Erpressungen sogar deutlich gestärkt. Im Übrigen ändert es an der Notwehrbefugnis nichts, wenn man sich zur Verteidigung illegaler Mittel bedient.

Da Jakob von Metzler jedoch bereits tot war, lag eine Nothilfesituation objektiv nicht vor. Daschner hat sich dies jedoch irrtümlich vorgestellt, weil er dachte, dass Jakob noch lebe. Dies lässt seinen Vorsatz entfallen. Daher kann er nicht wegen Nötigung oder Bedrohung bestraft werden, denn hierfür ist Vorsatz erforderlich. Ein fahrlässiges Delikt liegt nicht vor. § 343 StGB, die Aussageerpressung, greift ohnehin nicht ein, weil Daschner es nicht darauf angelegt hatte, Magnus G. zu einer Aussage oder zu einem Geständnis im Strafverfahren zu veranlassen; ihm ging es nur darum, den Ort in Erfahrung zu bringen, an dem Jakob gefangen war. Das Verfahren gegen Daschner kann daher aller Voraussicht nach nur mit einer Einstellung enden.

Klaus Rogall

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