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Politik: Die Grenzen der Belastung

Mit der Gesundheitsreform hat sich vieles im Patientenalltag verändert. In loser Folge beantworten wir Fragen dazu.

Mit der Gesundheitsreform hat sich vieles im Patientenalltag verändert. In loser Folge beantworten wir Fragen dazu.

Generell gilt: Zuzahlungen müssen nur bis zur Höhe von zwei Prozent des Jahres Bruttoeinkommens geleistet werden. Für nicht erwerbstätige Ehepartner gibt es einen Freibetrag von 4347 Euro und für jedes Kind von 3648 Euro. Bei allein Erziehenden wird für das erste Kind der Freibetrag von 4347 Euro angerechnet.

Wer schwerwiegend chronisch krank ist, braucht nur bis zu ein Prozent zu bezahlen. Dafür gibt es aber enge Kriterien: Man muss ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung gewesen sein. Hinzu kommen muss mindestens Pflegestufe 2 oder eine Schwerbehinderung/Erwerbsunfähigkeit von 60 Prozent - oder ein Nachweis, dass es ständiger medizinischer Versorgung bedarf, um eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Krankheit zu vermeiden. Die niedrigere Belastungsgrenze für chronisch Kranke gilt übrigens für den gesamten Familienhaushalt, auch wenn nur eine Person chronisch krank ist.

In jedem Fall sollten Patienten die Quittungen über Zuzahlungen sammeln. Wichtig ist, dass sie Name und Anschrift des Versicherten enthalten. Ist die Zuzahlungsgrenze erreicht, kann man sie - mit Einkommensnachweis - bei der Krankenkasse einreichen und bekommt dann eine Zuzahlungsbefreiung für das restliche Jahr. Wer nicht so genau mitrechnen will, lässt sich das zu viel Bezahlte einfach am Jahresende zurückerstatten. Programme zum Berechnen der jeweiligen Belastungsgrenze für Zuzahlungen bei den Krankenkassen gibt es im Internet.

Allerdings gibt es auch Eigenbeteiligungen , die nicht als Zuzahlung gelten und somit nicht unter Belastungsgrenzen fallen können – bei Zahnersatz etwa oder bei künstlicher Befruchtung. Auch für Fahrtkosten, selbst bezahlte Arznei und Brillenkäufe gibt es keine Rückerstattung. Diese Posten können aber anderswo in Rechnung gestellt werden: als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt. raw

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