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Politik: Die Rechtslage

Rechtlich entscheidend für die Anerkennung von Flüchtlingen sind der Grundgesetz-Artikel 16a des Grundgesetzes und das Genfer Flüchtlingsabkommen von 1951. Der Genfer Text verbietet es, Menschen in ihr Heimatland zurück zu schicken, wenn sie dort "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" Verfolgung fürchten müssen.

Rechtlich entscheidend für die Anerkennung von Flüchtlingen sind der Grundgesetz-Artikel 16a des Grundgesetzes und das Genfer Flüchtlingsabkommen von 1951. Der Genfer Text verbietet es, Menschen in ihr Heimatland zurück zu schicken, wenn sie dort "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" Verfolgung fürchten müssen. Der Artikel 16a des Grundgesetzes lautete bis zur Änderung 1993 "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht." Seither schränken ihn vier ergänzende Absätze ein: Die Schutzgarantie gilt nicht mehr für Menschen, die aus einem EU-Land oder einem anderen als sicher geltenden Drittstaat einreisen. Außerdem gilt seither in der Regel nicht mehr als Flüchtling, wessen Heimatland per deutschem Gesetz zum nicht verfolgenden Staat erklärt wurde.

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