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Wer Verbrechen begeht, kommt hinter Schloss und Riegel.

© Maurizio Gambarini/picture alliance / dpa

Doppelte Staatsangehörigkeit: Auch Terroristen bleiben Staatsbürger

Verbrechen sind strafbar, unabhängig von der Abstammung. Ausbürgerungen von Doppelstaatlern wären rassistisch. Ein Kommentar

Deutschen, die sich an Kampfhandlungen einer Terrormiliz beteiligen und die über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügen, will das „Heimatministerium“ die deutsche Staatsbürgerschaft entziehen. Dies widerspricht nicht nur geltendem Recht, sondern auch dem Geist des Grundgesetzes und zeugt von einem Engagement nicht gegen, sondern für strukturellen Rassismus.

Oft liegt eine doppelte Staatsbürgerschaft dann vor, wenn der Bürger oder die Bürgerin ethnisch Mehrfachbezüge besitzt. Zum Beispiel, weil ein Elternteil ausländisch ist oder die Eltern (oder die Person selbst) einmal eingewandert sind. Der Entzug der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Verbrechens, etwa Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, würde deshalb vor allem Menschen mit ethnischer Mehrfachzugehörigkeit betreffen. Ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, das ethnisch keine Mehrfachbezüge aufweist, muss weiter die entsprechenden im Rechtsstaat vorgesehenen Konsequenzen tragen.

Eine Person mit Mehrfachzugehörigkeit, die sich am selben Vergehen schuldig macht, soll hingegen ausgebürgert werden. Das Kriterium des Umgangs mit der Straftäterin würde nicht mehr nur von der Straftat abhängen, sondern vom ethnischen Hintergrund, der sich in der doppelten Staatsangehörigkeit manifestiert. In diesem Fall wäre ein Mensch alleine wegen seiner ethnischen „Abstammung“ benachteiligt: Der Straftäter mit einem Großvater aus der Uckermark kommt vor Gericht, die Straftäterin mit einer Großmutter aus Teheran wird entrechtet – struktureller Rassismus par excellence. „In der Tat zielt der Staat, der eine Person ausbürgert, auf ihre maximale Entrechtung, jedenfalls auf seinem Territorium“, schreibt Andreas Zielcke in seinem Essay „Entzug der Staatsbürgerschaft: Primitiver als Folter“.

Eine Entrechtung von Menschen darf es nichtgeben

Ein solches Gesetzesvorhaben steht mindestens im Widerspruch zu Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft (…) benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Es widerspricht aber insbesondere einem zentralen Anliegen des Grundgesetzes als Lehre aus dem Nationalsozialismus: nämlich dem Versuch, eine Verfassung zu schaffen, die für die Entrechtung von Menschen maximal untauglich ist.

In Artikel 16 heißt es: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ Bezogen auf den Entzug gibt es da keine Einschränkung. Nicht auf Entzug beziehen sich, wiederum Zielcke zufolge, die folgenden Einschränkungen, sondern auf einen „Verlust“, wenn der Bürger dadurch nicht staatenlos werde. Man will also die Staatsbürgerschaft entziehen und mogelt diese Absicht als „Verlust“ zurecht: „Für Doppelstaatler werden wir aber rasch einen Verlusttatbestand schaffen“, vermerkt dann auch der parlamentarische Staatssekretär Stephan Meyer gegenüber dem „Handelsblatt“. Versuche mit dubioser (und in dem Fall rassistischer) Gesetzgebung durch die Anhäufung von „Verlusttatbeständen“ die Verfassung auszuhöhlen, missachten den Geist des Grundgesetzes und sind damit antidemokratisch.

Verbrechen sind strafbar, unabhängig von der Abstammung der Bürger. Alles andere eröffnet dem Staat die Möglichkeit einer territorialen Teil-Entrechtung von Bürgern aufgrund ihres ethnischen Hintergrunds. Und das ist nichts anderes als die Einleitung des Endes der offenen, demokratischen Gesellschaft. Niemand, der mit solchen Initiativen kommt, sollte behaupten, dass er die Spaltung in der Gesellschaft überwinden wolle.

Deniz Utlu

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