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Ehemaliger Stasi-Mann scheitert mit Klage: Landesarbeitsgericht: Versetzung aus Jahn-Behörde ist rechtens

Noch immer sind in der Stasiunterlagenbehörde ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit beschäftigt. Der Bundesbeauftragte Roland Jahn will sie los werden. Doch das ist nicht so einfach.

Von Matthias Schlegel

Ein bisher als Wachmann bei der Stasiunterlagenbehörde beschäftigter ehemaliger hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) ist mit der Klage auf eine einstweilige Verfügung gegen seine Versetzung zum Bundesverwaltungsamt gescheitert. Am Mittwoch bestätigte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin. Der Bundesbeauftragte für die Stasiunterlagen könne die Abordnung auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht stützen, heißt es in der Entscheidung. Daher komme es auch nicht auf die vom Verfügungskläger bestrittene Verfassungsmäßigkeit des entsprechenden Paragraphen 37a im Stasiunterlagengesetz an. Dort ist geregelt, dass ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind. Diese Passage war bei Novellierung des Stasiunterlagengesetzes am 31. 12. 2011 in Kraft getreten und war auf nicht unerhebliche Kritik gestoßen.

In der seit März 2011 von Roland Jahn geführten Behörde waren bei seinem Amtsantritt noch 48 ehemalige hauptamtliche Stasi-Leute tätig. Er war mit dem Anspruch angetreten, diesen den Opfern nicht zumutbaren Umstand, dass sie in der Behörde auf ihre ehemaligen Peiniger treffen könnten, zu beenden. Doch die angestrebten Versetzungen in andere Bereiche der Bundesverwaltung erwies sich seither aus arbeitsrechtlicher Sicht als schwierig. Derzeit sind nach Informationen der Behörde noch 24 ehemalige MfS-Mitarbeiter dort beschäftigt. Sechs weitere sind bereits versetzt. Von neun weiteren, die sich derzeit in der "Abordnungsphase" befinden, haben acht gegen ihre Versetzung geklagt.

Mit dem jetzt ergangenen Urteil wurde lediglich über das Begehren eines Klägers auf einstweilige Verfügung entschieden. Mit der Zurückweisung wird bekundet, dass es in dem Fall keine Dringlichkeit gibt, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde. In der Hauptsache, ob die Versetzungen insgesamt arbeitsrechtlich zu vertreten sind, muss noch entschieden werden.

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