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Politik: Ein Jahresabschluss ist genug

Unternehmen können sich künftig in Europäische Aktiengesellschaften wandeln Damit sparen sie Verwaltungskosten und sollen international wettbewerbsfähiger werden

Erfolg macht es Unternehmern nicht unbedingt leichter. Zumindest wenn sie wachsen wollen. Denn wer bisher jenseits der deutschen Grenzen expandierte, ist an den unterschiedlichen nationalen Vorschriften nicht selten verzweifelt. Die Gründung einer Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Land konnte sich schnell zum bürokratischen und finanziellen Kraftakt entwickeln. Doch das soll jetzt anders werden. Seit dem 29. Dezember 2004 ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) in Kraft. Es soll Unternehmen die internationale Tätigkeit erleichtern und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Der Kern des neuen Gesetzes bedeutet, dass für eine Expansion innerhalb der EU statt einer Vielzahl von Tochtergesellschaften mit unterschiedlichen nationalen Vorschriften jetzt Zweigniederlassungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten ausreichen. „Mit der Europäischen Gesellschaft steht erstmals eine in wesentlichen Fragen einheitliche europäische Rechtsform für Kapitalgesellschaften zur Verfügung“, sagt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Sie ermöglicht Unternehmen eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg, ohne die kostspieligen und zeitaufwändigen Förmlichkeiten beachten zu müssen, die bislang mit der Gründung von Tochtergesellschaften verbunden sind.“

Die Vorteile des Gesetzes zeigen sich zum Beispiel anhand der Verwaltungskosten: Künftig ist nur noch ein Jahresabschluss im Sitzland der Europäischen Aktiengesellschaft (SE – Societas Europaea) zu erstellen. Ein weiterer Vorteil ist auch die einfache Verlegung der Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat. Dazu bedarf es weder ihrer Auflösung noch der Gründung einer neuen juristischen Person. Erforderlich ist neben dem Beschluss der Hauptversammlung allerdings ein Verlegungsplan, der die Folgen für Arbeitnehmer, Aktionäre und Gläubiger erörtert.

Beim Aufbau einer Europäischen Aktiengesellschaft können die Unternehmen zwischen zwei Modellen wählen: Dem in Deutschland bekannten dualistischen Modell mit einer Trennung zwischen Vorstand als Geschäftsführungsorgan und Aufsichtsrat als Kontrollorgan; und dem international üblichen monistischen System (dem so genannten „board system“). Neben England, den USA und der Schweiz folgen auch unsere nordischen Nachbarn diesem Modell. Kennzeichen dieses Systems ist ein Verwaltungsrat, der die Grundlinien der Tätigkeit der Aktiengesellschaft bestimmt und deren Umsetzung überwacht. Die laufende Verwaltung besorgen ein oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Sie sind an Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden. Die SE ermöglicht jetzt auch deutschen Aktiengesellschaften die Übernahme dieses effektiven Systems.

Für das deutsche Recht neu ist auch die Form der Mitbestimmung. Die Beteiligung der Arbeitnehmer im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat ist grundsätzlich im Verhandlungswege zwischen den Geschäftsleitungen und einem Verhandlungsgremium der beteiligten Arbeitnehmer festzulegen. Kommt es zu keinem Konsens, greift eine gesetzliche Auffangregelung, bei der sich die Mitbestimmung grundsätzlich nach dem höchsten Anteil der Arbeitnehmervertreter in den Gründungsgesellschaften richtet.

Doch mittlerweile werden auch kritische Stimmen laut. Denn Fragen der Besteuerung werden im neuen Gesetz ausgeklammert. Für die Europäische Aktiengesellschaft gelten daher die nationalen Regelungen. Eine grenzüberschreitende steuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten besteht daher wie bisher nicht. Ein Mangel, den viele Unternehmen für die effektive Strukturierung eines europäischen Unternehmens beklagen. Sie hoffen, dass nun auch die Arbeiten für eine steuerliche Fusionsrichtlinie der EU zügig vorankommen.

Der Autor ist promovierter Rechtsanwalt und Notar sowie Partner der Sozietät Mannheimer Swartling in Berlin.

Thomas Kaiser-Stockmann

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