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Politik: Einer soll es machen

Das Grundgesetz fordert einen Kanzler vom Parlament – allerdings nicht um jeden Preis

Berlin - Wer mit wem? – die politisch wichtigste Frage, welche Parteien im Bundestag zu einer Regierungskoalition zusammenfinden könnten, interessiert das Grundgesetz gerade nicht. Das Zusammentreten des Bundestags und die anschließende Regierungsbildung regelt es fern parteitaktischer Optionen und im Sinne seines liberal-repräsentativen Charakters: Der Abgeordnete als Volksvertreter ist es, der das Geschehen maßgeblich in den Händen halten soll.

Entsprechend sind die Fristen ausgestaltet. Der neue Bundestag „tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen“, heißt es in Artikel 39 der Verfassung. Bis zum 18. Oktober gibt es also ein neues Parlament, meistens schaffen es die Abgeordneten in einer kürzeren Frist, es gibt nicht viel mehr zu tun, als die Annahme der Wahl zu erklären. Eine Vorschrift, wann die Kanzlerwahl stattzufinden hat, fehlt dagegen. Das ist Sache des politischen Prozesses und der Koalitionsverhandlungen, deren Dauer schlecht vorausgesagt werden kann. Eine Regierung „steht“, wenn die Minister vereidigt sind. 1961 waren es von der Wahl bis zu diesem Zeitpunkt sogar 58 Tage.

Zunächst legt der Bundeswahlleiter die Sitzung des Bundeswahlausschusses fest. Der bestimmt das endgültige Ergebnis. Dann ist der Weg frei für die konstituierende Sitzung des Parlaments. Mit dem Zusammentritt des neuen Bundestags endet zugleich die Legislaturperiode des alten. Der bisherige Bundestagspräsident Wolfgang Thierse wird diese Sitzung einberufen, aber wohl nicht mehr leiten. Das ist Aufgabe des Alterspräsidenten bis zur Wahl von Thierses Nachfolger. In der Zwischenzeit haben sich die Fraktionen auch schon auf einige Details verständigt, etwa die Sitzordnung oder die Planung der 2005 noch verbleibenden Sitzungswochen.

Erst beim zweiten Termin nach der konstituierenden Sitzung wählen die Abgeordneten dann die neue Regierung. Förmlich geht es dabei nur um den Bundeskanzler, er wird „auf Vorschlag des Bundespräsidenten ohne Aussprache“ gewählt. Theoretisch kann der Präsident dafür jeden Deutschen über 18 Jahre vorschlagen, einen „Kanzlerkandidaten“ kennt das Grundgesetz nicht. Von Verfassungs wegen stünde es dem Präsidenten frei, sich mit einem Vorschlag in die Koalitionsverhandlungen einzumischen. Tatsächlich aber orientiert er sich stets an deren Ergebnis und der zu erwartenden Mehrheit für einen Kandidaten.

Dann kommt es zur entscheidenden Kanzlerwahl. „Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags auf sich vereinigt“, bestimmt das Grundgesetz. Das ist die so genannte Kanzlermehrheit, die von der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterschieden wird. Den Gewählten – oder die Gewählte – hat der Bundespräsident anschließend zu ernennen.

Doch nicht immer sind die Mehrheiten klar. Auch dafür trifft das Grundgesetz Vorkehrungen. Gibt es auch bei einem zweiten Wahlgang „binnen vierzehn Tagen“ keinen neuen Kanzler, muss „unverzüglich“ neu gewählt werden, wobei nunmehr auch der Bundestag selbst Kandidatenvorschläge machen darf – und es genügt die relative Mehrheit. Am Ende muss der Bundespräsident des Gewählten ernennen – oder er löst binnen sieben Tagen das Parlament auf und leitet wiederum Neuwahlen ein.

Das Grundgesetz will stabile Verhältnisse, deshalb dringt es auf die Wahl eines Kanzlers, selbst wenn dieser im Parlament wenig Rückhalt hat. Fehlender Rückhalt kann allerdings auch etwas sein, was die Gestaltungsmöglichkeiten eines Kanzlers erweitert: Er kann dann die Vertrauensfrage stellen – und alles geht wieder von vorne los.

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