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Entscheidung: Karlsruhe stärkt erneut den Bundestag bei Geheimdienstkontrolle

Die Grünen haben mit Organklage gegen Bundesregierung Erfolg. Pauschale Begründungen genügen nicht zur Ablehnung einer Antwort auf Anfragen.

Bundestagsabgeordneten kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur noch in Ausnahmefällen die Antwort auf ihre Anfragen verweigert werden. Auch wenn die Bundesregierung Geheimhaltungsinteressen geltend macht, muss sie hierfür eine nachvollziehbare Begründung abgeben (Aktenzeichen: 2 BvE 5/06).

Damit haben die Karlsruher Bundesverfassungsrichter zum zweiten Mal innerhalb einer Woche das Informationsrecht des Parlaments gestärkt. Vergangene Woche war die Informationspolitik der Bundesregierung gegenüber dem BND-Untersuchungsausschuss als verfassungswidrig erklärt worden. In der jetzt veröffentlichten Entscheidung ging es um eine Kleine Anfrage der Grünen aus dem Jahr 2006 nach der geheimdienstlichen Beobachtung von Bundestagsabgeordneten. Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war die Beobachtung schwedischer Abgeordneter durch die dortigen Geheimdienste bekannt geworden. Die Grünen fragten deshalb nach, ob es in der Vergangenheit oder Gegenwart solche Observierungen in Deutschland gegeben habe.

Die Bundesregierung verweigerte die Antworten weitgehend. Die hiergegen erhobene Organklage der Bundestagsfraktion der Grünen hatte jetzt Erfolg. Die Linksfraktion des Bundestages forderte nach der Entscheidung, dass der Verfassungsschutz die Beobachtung von ihren Abgeordneten endlich einstellen müsse. Der Thüringer Bundestagsabgeordnete Bodo Ramelow sagte, Geheimdienste seien ohnehin nicht effektiv zu kontrollieren – und die Bundesregierung versuche beharrlich, die wenigen Kontrollmöglichkeiten zu vereiteln.

Die Begründung des Zweiten Senats geht über den Einzelfall hinaus. Denn die Bundesregierung kann Antworten nicht mehr unter Hinweis auf andere Parlamentsausschüsse verweigern. Die Einrichtung parlamentarischer Gremien verdränge nicht das Fragerecht der Abgeordneten, stellte der Zweite Senat klar. So seien die Informationen, die das parlamentarische Kontrollgremium über die Arbeit der Geheimdienste erhalte, geheim. Die Abgeordneten des Bundestages könnten folglich nicht darauf zugreifen.

Träfe die Auffassung der Bundesregierung zu, dass die Berichtspflicht der Bundesregierung im Kontrollgremium das Fragerecht der Abgeordneten verdränge, hätte der Bundestag die Kontrolle gegenüber der Bundesregierung verschlechtert, so die Karlsruher Richter. Auch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder die Befassung des Ältestenrats könne das Recht einer Fraktion auf Anfragen nicht einschränken.

Aber auch mit dem pauschalen Verweis auf den Geheimhaltungsschutz kann die Exekutive nicht mehr argumentieren. Die Bundesregierung verweigerte die Antworten unter anderem mit der Begründung, die Arbeitsweise des Nachrichtendienstes geheim halten zu müssen. Das war laut der Karlsruher Entscheidung unzureichend. Nur anhand einer „angemessenen ausführlichen Begründung“ könne das Parlament beurteilen und entscheiden, ob es die Antwort akzeptiere oder weitere Schritte unternehme. Nicht nachvollziehbar sei die Begründung, eine Antwort würde Rückschlüsse auf die Arbeit der Nachrichtendienste ermöglichen. Das Informationsbedürfnis der Abgeordneten über ihre mögliche geheimdienstliche Beobachtung habe hohes Gewicht. Solle dennoch der Geheimnisschutz überwiegen „bedarf es einer besonderen Begründung“, so der Zweite Senat.

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