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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn verweigert weiterhin eine Abgabe tödlich wirkender Medikamente durch das ihm unterstellte Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

© Tobias Schwarz/AFP-Pool/dpa

Entscheidung zur Sterbehilfe: Verfassungsgericht macht Weg für Neuregelung frei

Minister Spahn wollte einen Karlsruher Beschluss über eine Vorlage zum Betäubungsmittelrecht noch abwarten - jetzt ist er da.

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut zur Sterbehilfe entschieden und damit den Weg für eine gesetzliche Neuregelung endgültig frei gemacht. In einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss weisen die Richter eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln zurück (1 BvL 2/20 u.a.), die Regelungen im Betäubungsmittelrecht betraf.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte angekündigt, diese Entscheidung vor weiteren Schritten abwarten zu wollen. Das Verfassungsgericht hatte das strafrechtliche Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe bereits im Februar für nicht erklärt, weil es das Selbstbestimmungsrecht suizidwilliger Patienten verletze. Dennoch verweigert Spahn weiterhin eine Abgabe tödlich wirkender Medikamente durch das ihm unterstellte Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

FDP: Spahn bröckelt die Grundlage seiner Ablehnung

„Wir brauchen endlich ein liberales Sterbehilfegesetz mit einer klaren Regelung, wer unter welchen Voraussetzungen tödlich wirkende Medikamente erhalten darf“, sagte die Bundestagsabgeordnete Katrin Helling-Plahr (FDP). „Es wird Zeit, dass Jens Spahn aufhört, die Augen vor der Realität zu verschließen und ein Tätigwerden auf dem Rücken der Betroffenen immer weiter hinauszuzögern.“ Spahn habe ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jahrelang ignoriert und so schwer und unheilbar Kranken die Möglichkeit zu selbstbestimmten Sterben verwehrt.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte das BfArM 2017 dazu verpflichtet, tödlich erkrankten und schwer leidenden Patienten Zugang zu Suizidmitteln zu ermöglichen. Über dieses Urteil setzte Spahn sich mit einer Weisung an das BfArM hinweg, dass entsprechende Anträge abzulehnen seien. Verschiedene Betroffene klagten daraufhin beim Verwaltungsgericht Köln, das die Verfahren aussetzte und dem Verfassungsgericht vorlegte.

Die Kölner Verfassungsrichter hielten Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes für verfassungswidrig, die ihrer Ansicht nach eine Förderung der Selbsttötung ausschließen. Dies vor allem deshalb, weil zum Zeitpunkt der Vorlage Paragraf 217 Strafgesetzbuch mit dem Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe noch in Kraft war. Patienten sei es wegen dieses rechtlichen Risikos unzumutbar, sich an private Sterbehelfer zu wenden.

Das Ministerium wertet noch aus

Das Karlsruher Verfassungsgericht wies die Vorlage jetzt als unzulässig zurück. Seit dem eigenen Urteil vom 20. Februar sei die Rechtslage eine andere. Privaten Sterbehelfern ist ihre Tätigkeit seitdem wieder erlaubt. Die Frage der Zumutbarkeit sei daher heute anders zu beurteilen als vor dem Urteil, hieß es.

Minister Spahn hat bisher offengelassen, wie er mit der Situation weiter umgehen will. Er arbeite weiterhin daran, das Urteil vom Februar auszuwerten, teilte das Ministerium am Dienstag mit. Auch ob sich im Parlament eine Mehrheit für eine Neuregelung findet, ist offen.

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