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Politik: Ermittlungspraxis bei schweren Straftaten von Verfassungsgericht gebilligt

Die seit 1996 geltende Rechtsprechung zur sogenannten Hörfalle bleibt bestehen. Danach darf ein Tatverdächtiger dadurch überführt werden, dass die Polizei einen Bekannten dazu bringt, den Verdächtigten anzurufen und das Gespräch mit seinem Einverständnis mithört.

Die seit 1996 geltende Rechtsprechung zur sogenannten Hörfalle bleibt bestehen. Danach darf ein Tatverdächtiger dadurch überführt werden, dass die Polizei einen Bekannten dazu bringt, den Verdächtigten anzurufen und das Gespräch mit seinem Einverständnis mithört. Nach der Rechtsprechung des BGH können solche durch die Zweithörerfalle erlangten Beweise im Prozess verwertet werden, wenn es um eine Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Aufklärung bei anderen Ermittlungsmethoden wesentlich erschwert wäre. Zwei hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerden wurden jetzt nicht zur Entscheidung angenommen (AZ: 2 BvR 1990/96 und 75/94).

In den am Freitag veröffentlichten Kammerentscheidungen des Zweiten Senats heißt es, die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig, weil sie sich mit der BGH-Rechtsprechung nicht ausreichend auseinandergesetzt hätten. Zwei Angeklagte waren unabhängig voneinander wegen schweren Raubes zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden. In beiden Fällen hatte die Polizei Bekannte angesftiftet, die Tatverdächtigen anzurufen und entsprechende Fragen zu stellen. Dabei hörten die Beamten beziehungsweise ein beauftragter Dolmetscher die Gespräche mit Zustimmung der Zeugen mit. Die Verdächtigten wussten jedoch nichts von dieser Zweithörerfalle.

Die Beweiserhebung ist umstritten, weil ein Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht hat und nicht durch staatliche Täuschung zu einer Selbstbelastung gebracht werden darf. Allerdings wird bei der Zweithörerfalle der Beschuldigte nicht durch die Ermittler selbst getäuscht, sondern durch einen Zeugen, der mit dem Mithören der Ermittler einverstanden ist.

Die Verfassungshüter begründeten die Nicht-Annahme der Beschwerden damit, sie hätten sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass zwischen einer verbotenen Täuschung eines Beschuldigten und einer erlaubten Unterlassung von Aufklärung zu unterscheiden sei. Außerdem führten auch rechtsfehlerhaft erhobene Beweise nicht generell dazu, dass sie im Strafverfahren nicht verwertet werden dürften. Die Verfassungsbeschwerden hätten nicht dargelegt, wieso in diesen Fällen ein Beweisverwertungsgebot aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei.

ukn

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