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Aufmarsch des "III. Wegs" am 1. Mai in Plauen.

© Sebastian Willnow/AFP

Partei „Der III. Weg“: Facebook muss Neonazi-Seite wieder freigeben

Das soziale Netzwerk Facebook hat das Profil der Kleinpartei „Der III. Weg“ zu Unrecht gesperrt. Das entschied nun das Bundesverfassungsgericht.

Von Matthias Meisner

Facebook muss die Seite der neonazistischen Kleinpartei "Der III. Weg" bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl vorläufig entsperren. Das entschied die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Eilbeschluss (Aktenzeichen: 1 BvQ 42/19).

Ausgangspunkt für die Sperre war ein Facebook-Post vom Januar 2019 über einen "Winterhilfestand" in Zwickau. In ihm hieß es über den Stadtteil Neuplanitz unter anderem: "Während nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven."

Facebook teilte der rechtsextremen Partei daraufhin mit, dass der Beitrag als "Hassrede" gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Die Sichtbarkeit des Beitrags sei daher eingeschränkt und das Veröffentlichen von Beiträgen für 30 Tage gesperrt worden. Auf Einspruch der Antragstellerin, der unter Verweis auf die Meinungsfreiheit begründet wurde, erfolgte dann die Löschung des Nutzerkontos, dessen Inhalt seitdem nicht mehr verfügbar ist. Vor den ordentlichen Gerichten gestellte Anträge auf Eilrechtsschutz gegen die Sperrung des Beitrags und des Nutzerkontos der Antragstellerin blieben in beiden Instanzen erfolglos.

Das Bundesverfassungsgericht teilte mit, dass "eine in der Hauptsache gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre". Abschließend ist die Bewertung der Facebook-Entscheidung damit nicht. Es ergebe sich "nicht mit hinreichender Gewissheit, dass dem beanstandeten Beitrag bei Beachtung grundrechtlicher Maßstäbe ein strafbarer Inhalt entnommen werden muss".

Karlsruhe verwies nun darauf, dass das Verhältnis zwischen sozialen Medien und ihren Nutzern verfassungsrechtlich noch ungeklärt sei. Obwohl sich die Grundrechte der Verfassung zunächst gegen den Staat richteten, sei es nicht ausgeschlossen, dass sich Bürger oder hier eine Partei auch gegenüber Facebook darauf berufen könnten, weil die Plattform in Deutschland eine "erhebliche Marktmacht" habe.

Hochburg in Sachsen

Die neonazistische Kleinpartei "Der III. Weg" hat eine ihrer Hochburgen in Sachsen, hier vor allem im vogtländischen Plauen und Umgebung. Am 1. Mai waren Hunderte Neonazis in Plauen aufmarschiert. Die Behörden hatten den Aufzug mit Trommeln, Fahnen, Signalfackeln nicht verhindert, obwohl die meisten Teilnehmer in braun-beigen T-Shirts in uniformähnlicher Kleidung durch die Stadt zogen. Beobachter fühlten sich an die Aufmärsche der SA in der NS-Zeit erinnert.

Sicherheitsbehörden bescheinigen der Partei "Der III. Weg" eine aggressive Anti-Asyl-Propaganda. Mit sogenannten "Nationalen Streifen" wolle "Der III. Weg" an vermeintlichen Brennpunkten ein verstärktes Sicherheitsgefühl suggerieren und zugleich einen angeblichen staatlichen Kontrollverlust aufzeigen. Mit vermeintlich "karitativen" Aktivitäten - wie der "Winterhilfe" - sollen nach Erkenntnissen der Behörden ebenfalls staatliche Defizite angeprangert werden.

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