zum Hauptinhalt

Finanzpolitik: Steuerpflicht für Tagesmütter verschoben

Auf staatlich geförderte Tagesmütter kommen zunächst keine stärkeren finanziellen Belastungen zu. Die ursprünglich für Januar 2008 geplante Steuerpflicht wird für ein Jahr ausgesetzt.

Die Finanzminister der Länder wollen bis zum 30. Juni nächsten Jahres mit den Sozialministern und dem Bund eine Lösung finden, sagte Hessens Ressortchef Karlheinz Weimar (CDU). Der Bundesverband für Kindertagespflege begrüßte den Aufschub. In Deutschland gibt es etwa 30.000 Tagesmütter, die bis zu 60.000 Kinder betreuen. Die Finanzminister folgten damit einem Vorschlag der Arbeits- und Sozialminister der Länder. So bleibt es vorerst bei der bisherigen Ungleichbehandlung: Privat engagierte Tagesmütter müssen im Gegensatz zu öffentlich vermittelten Betreuerinnen ihr Einkommen schon immer ganz normal versteuern. Auf Druck der Länder wurde diese Sonderregelung für per Jugendamt vermittelte Tagesmütter im Mai gekippt, zugleich aber die Betriebskostenpauschale erhöht. Dieser Erlass des Bundesfinanzministeriums wurde nun ausgesetzt.

Tagesmütter werden privat von den Eltern der betreuten Kinder bezahlt, vom Staat oder von beiden. Erhält eine Tagesmutter das Betreuungsgeld von privater Seite, muss sie diese Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit versteuern. Dabei geht es um den Betrag, der die steuerfreie Betriebskostenpauschale übersteigt - bei Ganztagsbetreuung sind das 245,42 Euro im Monat pro Kind.

Umstrittene Steuerregelung

Beihilfen für Tagesmütter, die von Jugendämtern vermittelt werden, sind steuerfrei, wenn nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Voraussetzung ist auch, dass die Tagesmutter das Geld direkt vom Jugendamt erhält. Zahlt das Jugendamt den Aufwandsersatz an die Eltern und muss die Tagesmutter sich das Geld abholen, erhält sie das Betreuungsgeld quasi von privater Seite und erzielt zu versteuernde Einnahmen. Die Regelung führte auch zu Gestaltungsmöglichkeiten.

Der heftig kritisierte Erlass vom Mai sah vor, dass jede Tagesmutter künftig pro Kind 300 Euro monatlich pauschal als Betriebskosten von der Steuer absetzen kann. Bei fünf betreuten Kindern wären 18.000 Euro jährlich von der Steuer freigestellt. Selbst beim Jahresumsatz von 30.000 Euro müsste eine Tagesmutter (in Steuerklasse I oder IV) nur 158 Euro an den Fiskus abführen, wenn sie keine sonstigen zu versteuernden Einkünfte hat. Zudem können Eltern Beiträge zur Kinderbetreuung beim Fiskus absetzen. Die Sozialminister sahen durch den Erlass den Ausbau der Kinderbetreuung gefährdet. (mhz/feh/dpa)

Zur Startseite