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Politik: Für Ärzte verbindlich

In Österreich gibt es seit Juni 2006 gesetzlich vorgesehen zwei Formen der Patientenverfügung. Die „verbindliche“ und die „beachtliche“.

In Österreich gibt es seit Juni 2006 gesetzlich vorgesehen zwei Formen der Patientenverfügung. Die „verbindliche“ und die „beachtliche“. Die verbindliche Patientenverfügung „ist vom Arzt und anderen Beteiligten zu respektieren, auch wenn sie damit nicht einverstanden sind und eine Behandlung medizinisch indiziert wäre“, auch wenn „eine lebenserhaltende Behandlung unterbleiben muss“.

Dänemark hat 1998 eine Datenbank eingeführt. Für 50 Kronen haben bereits rund 80 000 Dänen ihre Patientenverfügung zentral registrieren lassen. Jeder Arzt ist gehalten, die Datenbank zu konsultieren, wenn sich ein Patient nicht mehr selbst dazu äußern kann, ob die Behandlung fortgesetzt werden soll. Das 1998 in Kraft getretene dänische Gesetz zum Patientenrecht besagt, dass keine Behandlung ohne das Einverständnis des Patienten begonnen oder fortgesetzt werden darf.

Das in Finnland 1993 in Kraft getretene Patientengesetz umfasst sowohl Regelungen über das Anrecht eines Patienten auf ärztliche Behandlung als auch über sein Recht, eine Behandlung abzulehnen, wenn er es wünscht. Es ist möglich, eine schriftliche Behandlungsverfügung aufzusetzen, die zum Beispiel sicherstellt, dass ein Patient nicht gegen seinen Willen wiederbelebt wird.

In vielen anderen europäischen Ländern wird eine Patientenverfügung berücksichtigt, die rechtliche Situation ist aber, wie derzeit ja auch in Deutschland, unklar . Zu diesen Ländern zählen Frankreich, Großbritannien, die Schweiz oder etwa Norwegen. babs

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