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Gesetz zu Sicherheitsüberprüfung: Verfassungsschutz soll Bewerberprofile in sozialen Netzwerken durchleuchten

Erst vor kurzem wurde ein Islamist beim Verfassungsschutz enttarnt. Jetzt sollen Sicherheitsbehörden Bewerber teilweise auf Facebook und anderen Webseiten überprüfen können.

Von Frank Jansen

Die Bundesregierung will nach Informationen des Tagesspiegels das Risiko verringern, dass sich Islamisten und weitere Extremisten in den Verfassungsschutz oder eine andere Sicherheitsbehörde einschleichen. Vermutlich noch im Dezember wird das Kabinett eine vom Innenministerium initiierte Novelle des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) beraten. Dabei geht es speziell um Aktivitäten von Personen, die sich für eine sensible Stelle in einer Sicherheitsbehörde bewerben, bei Facebook oder anderen sozialen Netzwerken sowie auf eigenen Websites.

Paragraf 12 des SÜG zu den „Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten“ soll nun um einen Absatz 3a erweitert werden. Im Entwurf heißt es, bei den Personen „kann Einsicht in den öffentlich sichtbaren Teil der Profilseiten in sozialen Netzwerken und in öffentlich sichtbaren Internetseiten genommen werden“.

Die Reform ist schon länger geplant, wirkt aber angesichts der kürzlichen Enttarnung des Islamisten Roque M. im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) besonders dringlich. Der Mann hatte sich, wie berichtet, im November in einem Internetchat mit einem vermeintlich Gleichgesinnten als Mitarbeiter des BfV offenbart und angeboten, Islamisten den Zugang zur Behörde für eine Gewalttat gegen „Ungläubige“ zu ermöglichen.

Der Nutzen bleibt fraglich

Sein Chatpartner war jedoch ein Beamter des BfV, der im Internet konspirativ Islamisten beobachtet. Das BfV meldete den Fall der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Roque M. sitzt nun in Untersuchungshaft.

Zuvor hatte der Verfassungsschutz nicht mitbekommen, dass M. unter anderem Namen auf einer Facebook-Seite mit Salafisten befreundet war. Darunter war Ibrahim Abou-Nagie, Anführer des im November verbotenen Vereins „Die wahre Religion“.

Das BfV ist bislang rechtlich nicht befugt, in sozialen Medien und im Internet überhaupt die Profile von Bewerbern zu durchleuchten.

Fraglich bleibt aber, ob die neue Regel verhindert, dass Extremisten unerkannt eine Stelle erhalten. Sie betrifft nur den „öffentlich sichtbaren Teil“ des Internets. Viele Islamisten, Neonazis und andere Fanatiker kommunizieren in geschlossenen Gruppen – dort darf der Verfassungsschutz bei der Überprüfung eines Bewerbers nicht eindringen.

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