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Gesundheit: Daten sollen sicher werden

Versicherungsunternehmen müssen ihre Kunden künftig auf Anfrage zumindest informieren und ihnen ein Widerspruchsrecht einräumen, wenn sie sensible Daten bei Ärzten und Behörden einholen wollen.

Karlsruhe - Damit bekam eine Versicherungskundin Recht, die sich geweigert hatte, für Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Blankoerlaubnis für alle Gesundheitsdaten zu unterschreiben.

Die Frau musste 1999 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand gehen. Um Leistungen aus ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu bekommen, sollte sie laut Vertragsbedingungen sämtliche Ärzte, Krankenhäuser, Heime und Behörden von ihrer Schweigepflicht entbinden. Das ging ihr zu weit; stattdessen bot sie an, gezielt den tatsächlich benötigten Auskünften zuzustimmen.

Welche Auskünfte eingeholt werden ist nicht absehbar

Während sie vor dem Landgericht Hannover und dem Oberlandesgericht Celle scheiterte, hatte ihre Verfassungsbeschwerde Erfolg. Die Gerichte hätten ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend berücksichtigt, heißt es in dem Karlsruher Beschluss. Die Vertragsbedingungen der Versicherer seien für die Kunden "praktisch nicht verhandelbar", und ein Wettbewerb der Anbieter bezüglich der Datenschutzkonditionen sei nicht ersichtlich. Daher müssten die Gerichte dafür Sorge tragen, dass die Grundrechte beider Seiten gewahrt werden.

Dabei habe der Versicherer ein erhebliches und auch berechtigtes Interesse an den notwendigen Informationen, betonte das Bundesverfassungsgericht. Nach der äußerst weiten Vertragsklausel sei es für die Kundin aber "nicht absehbar, welche Auskünfte über sie von wem eingeholt werden". Dadurch werde sie in ihren Grundrechten verletzt.

Als Lösung schlugen die Verfassungsrichter vor, dass Versicherer ihre Kunden konkret informieren, welche Auskünfte sie wo einholen wollen und sich dies entweder gezielt genehmigen lassen, oder den Kunden zumindest ein Widerspruchsrecht einräumen. Eine solche "Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz" sei verfassungsrechtlich erforderlich, heißt es in dem Beschluss. Dadurch entstehende Kosten könnten die Versicherer in zumutbarer Höhe den Kunden in Rechnung stellen. Natürlich sei es aber auch zulässig, dass ein Kunde auf den Einblick in die Informationen verzichte. (tso/ddp)

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