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Gesundheit: Mahnkosten-Streit um Praxisgebühr beigelegt

Wer die Praxisgebühr von zehn Euro nicht bezahlt, muss künftig ohne Ausnahme mit einem Mahnverfahren rechnen. Ärzte und Krankenkassen beendeten ihren Streit über die Übernahme der Mahnkosten für säumige Zahler.

Berlin (25.05.2005, 16:03 Uhr) - Bei einem Spitzentreffen beider Seiten erklärten sich die Kassen bereit, sich an den Mahn-, Porto- und Gerichtskosten zu beteiligen.

Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) begrüßte die Einigung am Mittwoch als «praktikable Lösung» und «gangbaren Weg». Damit sei der Zahlungseinzug bei Nichtzahlern gewährleistet. Sie wies jedoch darauf hin, dass im vergangenen Jahr 99,8 Prozent der Versicherten die Praxisgebühr bezahlt hatten.

Der Gesetzgeber sei nun aufgefordert, gesetzliche Voraussetzungen zu schaffen, um auch notorische Nichtzahler mit Mahngebühren und Kosten zu belangen, sagte der Sprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Roland Stahl. Da eine solche Gesetzänderung Zeit brauche, habe man vereinbart, «dass sich hier die Krankenkassen beteiligen und zwar bis maximal zum 31. Dezember 2006». Dann müsse eine gesetzliche Reglung vorliegen. Im Gesundheitsministerium hieß es dazu, es gebe aktuell keinen Handlungsbedarf.

«Mit diesem Kompromiss haben wir erst einmal Planungssicherheit für Kassen und Ärzte. Der Gesetzgeber bleibt aber gefordert, die Regelungen für Mahnverfahren zu verbessern», sagte der Sprecher des BKK Bundesverbandes, Florian Lanz, der dpa. Es gehe darum, auch den Verursacher von Mahnverfahren und Vollstreckungskosten «zur Kasse bitten zu können.»

Anfang Mai hatten sich Kassenärzte und Kassen darauf geeinigt, bis Anfang 2006 keine Vollstreckungsverfahren gegen säumige Patienten einzuleiten. In einem bundesweiten Musterverfahren hatte das Sozialgericht Düsseldorf im März entschieden, die Kassenärzte müssten für Mahnkosten selbst aufkommen. Mit der gerichtlichen Einschränkung, dass Verweigerer keine Mahn-, Porto- oder Gerichtskosten bezahlen brauchen, ist das Inkasso jedoch teurer als die verlangte Gebühr.

Bis Ende 2006 erstatten die Krankenkassen niedergelassenen Ärzten und ihren Vereinigungen die Portokosten, die nachweislich durch das Mahnverfahren entstehen. Hinzu kommen Mahn- und Vollstreckungskosten einschließlich der Gerichtsgebühren. Die Anzahl der Fälle, in denen die Krankenkassen sich zur Erstattungsleistung verpflichten, wurde auf 0,2 Prozent aller Zuzahlungsfälle beschränkt. (tso)

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