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Das Strafgesetzbuch.

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Gotteslästerung: Der § 166 darf nicht die Pressefreiheit einschränken

§ 166 des Strafgesetzbuchs verbietet das Beschimpfen von religiösen Bekenntnissen. Aber damit hat es eine besondere Bewandtnis, weshalb der Paragraf praktisch nicht gegen die Presse verwendet wird.

Geht es um Religion, kann es auch in Deutschland für Satire Grenzen geben. So verbietet § 166 des Strafgesetzbuchs das Beschimpfen von religiösen und weltanschaulichen Bekenntnissen. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Geschützt werden soll damit jedoch nicht der Gläubige und sein Glaube, sondern der öffentliche Friede. Deshalb macht sich auch nur strafbar, wer Bekenntnisse in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diesen zu stören. Weil Meinungs- und Pressefreiheit Grundrechte sind, hält sich die Justiz hier zurück. So musste es die katholische Kirche hinnehmen, in der Debatte um Missbrauch als „Kinderficker-Sekte“ geschmäht zu werden. Der Paragraf hat damit praktisch geringe Bedeutung, viele Politiker und Juristen fordern seine Abschaffung. Strafrechtlich geschützt ist auch die Religionsausübung, § 167, wenn sie „absichtlich und in grober Weise“ gestört wird. So wurde kürzlich eine Polit-Aktivistin verurteilt, die sich den Satz „I am God“ auf den Oberkörper gepinselt hatte und barbusig auf den Altar des Kölner Doms gesprungen war.

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