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Politik: Grundsatzurteil: Der Generalbundesanwalt

Der Generalbundesanwalt ist die Staatsanwaltschaft des Bundesgerichtshofs (BGH) und damit die oberste Anklage- und Ermittlungsbehörde in der Bundesrepublik. Der Generalbundesanwalt selbst und weitere am Sitz des BGH in Karlsruhe tätige Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Justizministeriums vom Bundespräsidenten ernannt.

Der Generalbundesanwalt ist die Staatsanwaltschaft des Bundesgerichtshofs (BGH) und damit die oberste Anklage- und Ermittlungsbehörde in der Bundesrepublik. Der Generalbundesanwalt selbst und weitere am Sitz des BGH in Karlsruhe tätige Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Justizministeriums vom Bundespräsidenten ernannt. Allerdings muss, als föderale Hürde, der Bundesrat der Entscheidung zustimmen.

Staatsanwaltschaften - also auch Bundesanwälte - sind bei ihren "amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig", wie es im Gesetz heißt. Als Beamte unterliegen sie jedoch den Weisungen ihrer Vorgesetzten. Bundesanwälte und der Generalbundesanwalt sind aufgrund ihrer herausgehobenen Position direkt dem Justizministerium unterstellt.

Neben der Zuständigkeit für bestimmte Straf- und Staatsschutzsachen (siehe nebenstehenden Artikel) wird beim Generalbundesanwalt auch das Bundeszentralregister zur Erfassung aller Straftäter geführt. Örtlich angesiedelt ist die Registerbehörde jedoch nicht in Karlsruhe, sondern in Bonn.

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