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Politik: Guter Wille

Direkte Sanktionsmaßnahmen für den Fall einer Vertragsverletzung kennt der AtomwaffenSperrvertrag nicht. Das 1970 in Kraft getretene Regelwerk ist ein freiwilliger Zusammenschluss von mittlerweile 188 Staaten, der die Weiterverbreitung von Kernwaffen und deren Technologie unterbinden soll.

Direkte Sanktionsmaßnahmen für den Fall einer Vertragsverletzung kennt der AtomwaffenSperrvertrag nicht. Das 1970 in Kraft getretene Regelwerk ist ein freiwilliger Zusammenschluss von mittlerweile 188 Staaten, der die Weiterverbreitung von Kernwaffen und deren Technologie unterbinden soll. Zu den Unterzeichnern gehören auch die wichtigsten Atommächte. Die vereinbarten Sicherheitsstandards überwacht die Internationale Atomenergiebehörde IAEO in Wien. Stellt die IAEO eine Verletzung dieser Sicherheitsvereinbarungen fest, erstattet sie dem UN-Sicherheitsrat Bericht. Erst der Rat entscheidet dann auf der Basis der UN-Charta über weitere Maßnahmen wie beispielsweise diplomatische Initiativen oder Wirtschaftssanktionen. Ein Austritt aus dem Sperrvertrag ist möglich, wenn er die „höchsten Interessen“ eines Landes gefährdet. Dieser Schritt muss dem Sicherheitsrat aber drei Monate im Voraus mitgeteilt werden. hef

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