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Politik: Handelten die Soldaten in Notwehr?

Bundeswehr untersucht Schüsse auf Afghanen

Berlin - Sollte sich bestätigen, dass deutsche Soldaten die tödlichen Schüsse auf Zivilisten in Nordafghanistan abfeuerten, werden die Staatsanwaltschaften unter anderem zu prüfen haben, ob die Soldaten dabei von dem ihnen zustehenden Recht auf Selbstverteidigung Gebrauch gemacht haben. Auch wird von Bedeutung sein, ob die Schüsse – wie in den Einsatzregeln der Soldaten auf der sogenannten Taschenkarte für den Einsatz in Afghanistan verlangt – mit oder ohne Vorwarnung auf die Zivilisten abgegeben wurden. Auf der Taschenkarte für Afghanistan heißt es unter anderem: „Militärische Gewalt ist nur einzusetzen, wenn sie erforderlich ist. Sie ist stets auf das geringst mögliche Maß zu beschränken. Dies gilt insbesondere gegenüber Personen, die dem äußeren Eindruck nach behindert, schwanger oder gebrechlich sind oder sich im Kindesalter befinden.“ Im Rahmen der „Nothilfe“ dürfen die Soldaten Angriffe gegen jedermann abwehren, „die lebensgefährdend sind oder auf schwere körperliche Beeinträchtigung abzielen“.

Im Falle einer Beteiligung drohen deutschen Soldaten neben strafrechtlichen auch disziplinarrechtliche Konsequenzen, die von der Suspendierung bis zur Entlassung reichen können. Die Potsdamer Staatsanwaltschaft ist derzeit für die Ermittlungen um den Zwischenfall in Kundus zuständig, weil das Einsatzführungskommando der Bundeswehr seinen Sitz in Teltow bei Potsdam hat. Die Behörde führt nur die Anfangsermittlungen. Sobald feststeht, wo die beteiligten Soldaten ihren deutschen Standort haben, wird sie die Ermittlungen an die dort örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Generell leitet die Bundeswehr bei Zwischenfällen wie denen in Kundus unmittelbar und am Ort des Geschehens eigene Untersuchungen ein. In der Regel ist ein Rechtsberater vor Ort, der an dem Vorgang mutmaßlich Beteiligte zum Hergang des Geschehens befragt. Der Kommandeur der Einheit vor Ort entscheidet, ob Soldaten bis auf Weiteres nach Hause geschickt werden. S.K.

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