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Politik: Hausdurchsuchungen: Karlsruhe erschwert Eindringen in Wohnungen

Polizei und Staatsanwaltschaften müssen sich bei Hausdurchsuchungen ohne richterliche Anordnung stärker zurücknehmen. Am Dienstag entschied das Bundesverfassungsgericht, eine so genannte Eilanordnung, mit der die Behörden ohne einen Richterbeschluss in Wohnungen eindringen dürfen, müsse die Ausnahme sein.

Polizei und Staatsanwaltschaften müssen sich bei Hausdurchsuchungen ohne richterliche Anordnung stärker zurücknehmen. Am Dienstag entschied das Bundesverfassungsgericht, eine so genannte Eilanordnung, mit der die Behörden ohne einen Richterbeschluss in Wohnungen eindringen dürfen, müsse die Ausnahme sein. Der Begriff "Gefahr im Verzug", mit dem die Unverletzlichkeit der Wohnung im Grundgesetz eingeschränkt wird, sei eng auszulegen. Nach Schätzungen von Experten werden in der Bundesrepublik jährlich bis zu 10 000 Wohnungen durchsucht. Offizielle Statistiken darüber werden nicht geführt.

Politiker der Grünen und Anwaltsverbände begrüßten das Urteil. Der Grünen-Rechtspolitiker Volker Beck sprach von einem Beitrag zur Rechtssicherheit. "Jetzt ist eine langjährige Forderung der Anwaltschaft erfüllt", sagte Eberhard Kempf, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, dem Tagesspiegel. Kritik kam von Konrad Freiberg, dem Chef der Gewerkschaft der Polizei: "In Zeiten, in denen der Sachbeweis vor Gericht eine immer größere Bedeutung hat und in denen die Vernichtung von Beweismitteln zum Beispiel auf Datenträgern durch Verdächtige wesentlich erleichtert ist, kommt es bei der polizeilichen Hausdurchsuchung oft auf Minuten an."

Mit dem Urteil bekam ein Polizeibeamter Recht, der selbst von einer Durchsuchung betroffen war. Er sollte einen Drogendealer vor einer telefonischen Überwachung gewarnt haben. Einen Tag später ordnete ein Staatsanwalt im Eildienst die Durchsuchung von Arbeitsplatz, Wohnung und Auto sowie eine körperliche Durchsuchung wegen "Gefahr im Verzug" an.

Normalerweise dürfen Durchsuchungen nur auf richterliche Anordnung durchgeführt werden. In laufenden Verfahren ist dafür ein Ermittlungsrichter zuständig. Nur wenn der dringende Verdacht besteht, dass etwa Beweismittel beiseite geschafft werden, dürfen die Strafverfolger dies auch ohne richterliche Erlaubnis. Diese Entscheidung treffen sie selbst. Dem Betroffenen bleibt nur die Möglichkeit, dagegen Widerspruch zu erheben.

Im Fall des Polizeibeamten hat sich der Verdacht nicht erhärtet. Eine Beschwerde verwarf das Landgericht als unbegründet. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht jetzt aufgehoben, soweit die Wohnung des Beamten betroffen war. Es betont die Bedeutung des Richtervorbehalts in dieser Frage und weist die Behörden an, die Verfügbarkeit von Amtsrichtern sicherzustellen. "Mängel, die zum Beispiel daraus resultieren, dass Ermittlungsrichter am Amtsgericht nicht erreichbar oder aufgrund hoher Arbeitsbelastung nicht hinreichend informiert sind, müssen behoben werden", heißt es wörtlich. Das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" könne nicht durch Spekulationen begründet werden, sondern es müssten Tatsachen vorliegen. Die Behörden müssten zudem die Grundlagen ihrer Entscheidung "hinreichend dokumentieren", insbesondere aufgrund "welcher Umstände der handelnde Beamte die Gefahr eines Beweismittelverlusts angenommen" habe.

Nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins werden jährlich rund 10 000 Wohnungen durchsucht. "Ich fürchte bis zu fünfzig Prozent nur per Eilanordnung", sagt Eberhard Kempf. Angesichts der Bedeutsamkeit dieses Eingriffs sei es "höchste Zeit", darüber Statistiken zu führen. (Az: 2 BvR 1444/00)

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