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Hintergrund: Abkehr vom Glauben im islamischen Recht

Im Islam ist der Abfall vom Glauben (Apostasie) keine Privatangelegenheit, sondern ist Verrat an der Gemeinschaft.

Hamburg - Nach traditionellem islamischen Recht (Scharia) kann ein abtrünniger Muslim sogar mit dem Tode bestraft werden. Theoretisch kann dies außer in Afghanistan auch in Jordanien, Saudi-Arabien, dem Jemen, in Sudan und im Iran der Fall sein.

Sollte der zum Christentum übergetretene Afghane tatsächlich hingerichtet werden, wäre dies weltweit der erste bestätigte Fall. 1994 wurde zwar ein konvertierter katholischer Pfarrer im Iran wegen Abfalls vom Islam zum Tode verurteilt. Er kam aber gegen Kaution auf freien Fuß. Wiederholt wurden Abweichler ohne offizielles Urteil bedroht oder gar getötet. So zwangen in Bangladesh Morddrohungen die Autorin und Ex-Muslimin Taslima Nasreen ins Exil.

Dass Abtrünnige mit dem Tode zu bestrafen sind, wurde nicht in erster Linie aus dem Koran, sondern vor allem aus der islamischen Überlieferung abgeleitet. Dort heißt es: «Wer seine Religion wechselt, den tötet.» Drei der vier großen islamischen Rechtsschulen erlauben die Todesstrafe für Abtrünnige. Bereits das Versäumnis der Pflichtgebete kann als Abfall vom Glauben ausgelegt und bestraft werden. Die Apostasie muss von zwei männlichen Zeugen bestätigt werden und der Apostat muss Gelegenheit zur Reue bekommen.

Ein Sonderfall ist die Blasphemie. Der bekannteste Fall ist der des britisch-indischen Dichters Salman Rushdie, den der iranische Ajatollah Khomeini 1989 zum Tode verurteilte. Weitere prominente Dissidenten sind die niederländische Politikerin Ayaan Hirsi Ali und der aus Pakistan stammende Islamforscher Ibn Warraq.

(tso/dpa)

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