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Hintergrund: Der Paragraf zum Geheimnisverrat

Derzeit ermitteln Staatsanwälte gegen mehrere Journalisten, weil sie Akten aus dem BND-Untersuchungsausschuss verwendet haben. Die rechtliche Grundlage dafür ist der umstrittene Paragraf 353.

Laut Paragraf 353 b Strafgesetzbuch (StGB) darf ein Dienstgeheimnis nicht verraten werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Paragrafen im so genannten "Cicero"-Urteil im Februar 2007 ausgelegt. Aus der Entscheidung geht hervor, dass die reine Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse nicht ausreicht, um eine Straftat zu begehen.

Nötig sind "spezifische tatsächliche Anhaltspunkte", die belegen, dass die Quelle des Journalisten, der Geheimnisträger, die Veröffentlichung wollte. Das bedeutet, es muss einen Haupttäter geben, der das Geheimnis mit Absicht einem Journalisten mitgeteilt hat, der es dann publiziert.

Der Tatbestand des Paragrafen ist laut der Entscheidung des Gerichts beispielsweise nicht verwirklicht, wenn Schriftstücke oder Dateien mit Dienstgeheimnissen versehentlich in die Öffentlichkeit gelangen. Wenn eine nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Mittelsperson ein Geheimnis weitergibt, liegt ebenfalls kein Verrat vor.

Will der Geheimnisträger dem Journalisten Hintergrundinformationen liefern und beide verabreden die Geheimhaltung, an die sich der Journalist dann aber nicht hält, ist die Tat bereits mit der Offenbarung beendet und nicht erst zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. In all diesen Fälle ist eine Beihilfe des Journalisten ausgeschlossen. (mit ddp)

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