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Hintergrund: Die Kernpunkte der Föderalismusreform

Zustimmungspflicht:Die Zahl der Bundesgesetze, denen der Bundesrat zustimmen muss, wird drastisch reduziert. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat ausgerechnet, dass sich der Anteil in etwa halbieren könnte.

Zustimmungspflicht:

Die Zahl der Bundesgesetze, denen der Bundesrat zustimmen muss, wird drastisch reduziert. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat ausgerechnet, dass sich der Anteil in etwa halbieren könnte. Hätte es die Reform bereits in der vorangegangenen Legislaturperiode gegeben, hätte die Quote der zustimmungspflichtigen Regelungen demnach bei 24 Prozent statt der tatsächlich erreichten 51 Prozent gelegen. Anders als bisher dürfen die Länder aber abweichend vom Bundesgesetz eigenständig festlegen, in welcher Weise sie Gesetze umsetzen - etwa welche Behörde zuständig ist.

Länderkompetenzen: Die Länder erhalten vom Bund die Kompetenz, ein eigenes Versammlungsrecht zu beschließen und den Ladenschluss in eigener Regie zu regeln. Außerdem bekommen sie die Zuständigkeit für das Heimrecht, das insbesondere die Standards in den Pflegeeinrichtungen regelt. Zudem sind sie künftig für den Strafvollzug zuständig. Hingegen verbleibt das Notariatswesen beim Bund.

Bildung: Quasi in letzter Minute entschieden die Unterhändler von Bund und Ländern, dass der Bund doch relativ weitreichende Kompetenzen im Bereich der Hochschulen behält. Er darf bei Vorhaben aus Wissenschaft und Forschung mitwirken, was den Weg für Hochschulprogramme oder einen Hochschulpakt ebnet. Einer solchen Maßnahme müsen aber alle Länder zustimmen.

Darüber hinaus behält der Bund das Recht, Regelungen zu Zulassung und Abschlüssen an den Hochschulen zu beschließen. Allerdings können die Länder mit eigenen Gesetzen davon abweichen.

Für die Schulen sind alleine die Länder zuständig. Das ist im Grunde zwar bisher schon der Fall, aber als Neuerung kommt das umstrittene Kooperationsverbot hinzu. Das bedeutet im Klartext, dass Maßnahmen wie das Ganztagsschulprogramm der rot-grünen Regierung künftig nicht mehr möglich sein werden.

Umweltschutz: Der Bund behält zwar das Recht, ein eigenes Umweltgesetzbuch zu schaffen. In weiten Teilen - etwa dem Wasser- und Naturschutz - können die Länder aber abweichende Regelungen beschließen. Die Zuständigkeit für Lärmschutz, Luft und Abfall verbleiben beim Bund.

Beamte: Die Länder entscheiden selbst über das Dienstrecht für ihre Staatsdiener und entscheiden auch in eigener Regie über ihre Besoldung. Der Bund behält lediglich die Zuständigkeit für die Statusfragen der Beamten. (tso/AFP)

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