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Politik: Im Zweifel für die Angeklagte

Berlin - Die Strafe für die Frau, die mutmaßlich neun Neugeborene umgebracht hat, könnte niedriger ausfallen als allgemein erwartet. Reinhard Merkel, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg, wies im Gespräch mit dem Tagesspiegel darauf hin, dass auch für sie der juristische Grundsatz gelte: In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten.

Von Matthias Schlegel

Berlin - Die Strafe für die Frau, die mutmaßlich neun Neugeborene umgebracht hat, könnte niedriger ausfallen als allgemein erwartet. Reinhard Merkel, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg, wies im Gespräch mit dem Tagesspiegel darauf hin, dass auch für sie der juristische Grundsatz gelte: In dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten.

Sollte vor Gericht nicht der – schwierig zu führende – Nachweis erbracht werden können, dass die neun Kinder lebend zur Welt kamen, könne die Frau nicht in jedem Fall des Totschlags bezichtigt werden. Außerdem müssten auch für sie, wie in ähnlich gelagerten Fällen, mildernde Umstände wegen des postpartalen Stresssyndroms, also einer außergewöhnlichen psychischen Situation nach der Geburt, berücksichtigt werden. Diesen strafmildernden Umstand habe der bis 1998 für Kindstötung geltende Paragraf 217 noch gekannt. Allerdings galt er nur für Frauen, die ein nichteheliches Kind zur Welt brachten. Doch auch im heutigen Strafrecht, das den Begriff der Kindstötung nicht mehr benutzt und dafür generell die Totschlags-Paragrafen 212 und 213 anwendet, werde dieses Syndrom von den Richtern als strafmildernd anerkannt. „Die Umstände verringern nicht das Unrecht, aber die persönliche Schuld“, sagte Merkel.

Der Strafrechtler bezweifelte allerdings, dass der Alkoholkonsum die Schuldfähigkeit der Frau mildere. „Wenn sie die Alkoholisierung bewusst herbeiführte, um die Taten begehen zu können, ist schon das Sich-Betrinken die relevante Tathandlung“, sagte Merkel.

Totschlag wird nach Paragraf 212 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren geahndet, im besonders schweren Fall mit bis zu lebenslänglich. Der minderschwere Fall von Totschlag sieht nach Paragraf 213 eine Haftstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Nach einer von Terre des Hommes veröffentlichten Statistik wurden 2004 in Deutschland 18 Neugeborene getötet, 2003 waren es 33, wobei mit einer Dunkelziffer zu rechnen ist.

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