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Protest gegen den Abtreibungsparagraphen 219a in Gießen

© picture alliance / Boris Roessle

Information über Abtreibungen: Bislang nur 87 Ärzte auf offizieller Liste zu Paragraf 219a verzeichnet

Wer führt Schwangerschaftsabbrüche durch? Diese Information bekommt man trotz Gesetzesänderung nur unzureichend. Die meisten Ärzte sind in Berlin aufgeführt.

Die mit der Reform des Strafrechtsparagrafen 219a eingeführte Liste der Bundesärztekammer (hier als PDF) verzeichnet bislang nur 87 der bundesweit 1.200 Ärztinnen und Ärzte, die Abtreibungen vornehmen. Für Frauen, die sich über Schwangerschaftsabbrüche informieren wollen, gibt es damit vielerorts nicht ausreichend Informationen.

Die am Montag veröffentlichte Liste befinde sich noch im Aufbau, sagte der Geschäftsführer der Bundesärztekammer, Alexander Dückers. „Wir nehmen die Verantwortung sehr ernst“, sagte er.

Die Bundesärztekammer informiere die Ärzte über die entsprechenden ärztlichen Medien wie das „Deutsche Ärzteblatt“. Ob sie sich in die Liste eintragen wollten, müssten alle Ärzte freiwillig entscheiden, sagte Dückers, der bei der Bundesärztekammer für den Bereich Politik zuständig ist.

Wie lange der Aufbau der Liste insgesamt dauere, sei noch nicht abzusehen. Die „tageszeitung“ hatte zuerst darüber berichtet. Laut „taz“ haben 56 der gelisteten Praxen ihren Sitz in Berlin und 26 in Hamburg.

Dort gibt es auf den Internetseiten der Landesregierungen bereits seit längerem Verzeichnisse von Gynäkologen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Ansonsten stünden auf Liste nur drei Ärzte aus Nordrhein-Westfalen und zwei aus Hessen.

Ärztin Hänel will nicht auf die Liste

Die Ärztin Kristina Hänel, die 2017 eine Debatte über den Paragrafen 219a angestoßen hatte, ist bisher nicht gefragt worden, ob sie in die Liste aufgenommen werden will. Selbst wenn die Bundesärztekammer auf sie zugegangen wäre, hätte sie nicht auf die Liste gewollt, sagte sie der „taz“: „Auf der Liste der Bundesärztekammer fehlen viele Informationen, die die Frauen benötigten.“

Die Bundesärztekammer betonte, man halte sich bei der Liste an die Vorgaben des Gesetzgebers. Die Bundesärztekammer habe hier keinen Spielraum, der Liste eigenständig weiterführende Informationen hinzuzufügen, sagte Dückers.

Im Februar hatte der Bundestag einen Kompromiss zum Paragrafen 219a beschlossen, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche aus wirtschaftlichen Interessen oder in „grob anstößiger Weise“ verbietet. In der neuen Fassung ist ihm ein vierter Absatz hinzugefügt. Ärzten ist es demnach erlaubt, darüber zu informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Für weitere Informationen müssen sie aber auf dafür befugte Stellen, wie beispielsweise die Bundesärztekammer, verweisen.

Wegen des Paragrafen wurde in der Vergangenheit gegen mehrere Ärzte Klage eingereicht. Aufgrund des Paragrafen musste sich auch die Ärztin Kristina Hänel im November 2017 vor Gericht verantworten. Ihre Verurteilung zu einer Geldstrafe löste bundesweit Proteste aus. (epd)

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