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Informationsfreiheit: Schäuble muss Gutachten herausgeben

Finanzminister Schäuble muss ein Rechtsgutachten zum Ankauf gestohlener Steuerdaten offenlegen – auf Druck von Richtern. Der Tagesspiegel hatte Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhoben.

Von Fatina Keilani

Berlin - Der Streit geht seit Jahren: Machen sich hiesige Beamte strafbar, wenn sie aus Liechtensteiner oder Schweizer Banken geklaute Steuerdaten deutscher Anleger ankaufen und benutzen? Dürfen solche Daten vor Gericht verwendet werden? Ist der Staat gar ein „Hehler“, wie mancher der Bundesregierung vorwirft? Die Finanzbehörden der Länder kassieren mit den Daten derzeit Millionen.

Mit dem Vergleich zwischen dem Finanzministerium und dem Tagesspiegel vor dem Verwaltungsgericht Berlin am Dienstag steht fest, dass die Regierung ihre Zustimmung zu dem Ankauf genauer erklären muss. Minister Wolfgang Schäuble (CDU) hat sich verpflichtet, sein zentrales Rechtsgutachten in der Frage zu übergeben, es stammt von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm und bildete dem Ministerium zufolge die Grundlage für die Entscheidung. Die Namen der Bearbeiter, Adressaten und die abschließende Verfügung, die sich an nachgeordnete Behörden richtet, dürfen geschwärzt werden, der Rest muss heraus, trotz Gegenwehr der Strafverfolger in Hamm. Die hatten vorgetragen, die Herausgabe beeinträchtige Ermittlungen im Liechtenstein-Komplex, die Daten seien längst nicht alle ausgewertet. In einem Schreiben an Schäuble äußerten sie sich verwundert, wie die „hiesige Verfügung“ in die „dortigen Vorgänge“ – gemeint ist Schäubles Ministerium – Eingang gefunden hätte. Die Staatsanwälte wussten offenbar nicht, dass sie in dieser wichtigen Frage die Regierung beraten würden.

Bisher hatte es die Regierung vermieden, ihre Rechtsposition deutlich zu machen. Fragen schmetterte das Ministerium ab, von Journalisten, auch vom Bundestag. So hatte die Linken-Fraktion nach einer juristischen Bewertung gefragt, bekam im März 2010 jedoch nur die Antwort, der Kauf sei „das einzige Mittel, um Steuerhinterziehung in nicht auskunftsbereiten Ländern aufzudecken“. Der Tagesspiegel erhob daraufhin Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Schäubles Beamte argumentierten vor dem Gericht am Dienstag, die Veröffentlichung störe die Beziehung zur Schweiz, mit der zurzeit ein Staatsvertrag ausgehandelt wird, wie künftig mit Anleger-Informationen zwischen den Ländern umzugehen ist. Auch die Strafbarkeit von Bankmitarbeitern soll dabei eine Rolle spielen. Die zweite Kammer unter Vorsitz von Gerichtspräsidentin Erna Viktoria Xalter hielt es aber nicht für plausibel, deshalb den Zugang zu Antworten auf abstrakte Rechtsfragen zu sperren. Die Vorsitzende machte deutlich, dass Ausschlussgründe nach dem IFG nicht einfach nur behauptet werden können, sondern sehr konkret benannt und begründet werden müssen. Anders werde man dem Zweck des Gesetzes, Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren, nicht gerecht. Auch dürften sich Journalisten auf das IFG des Bundes berufen – anders, als die Regierung meinte.

Das Gericht ging sechs Ausschlussgründe katalogmäßig durch, etwa die befürchteten „Nachteile für die internationalen Beziehungen“. Der Anwalt des Ministeriums erklärte, die Schweiz könnte sich weigern, das geplante Abkommen zu unterzeichnen. „Warum soll sich ein Gutachten nach deutschem Strafrecht auf die Beziehungen zur Schweiz bei der Schließung eines Steuerabkommens auswirken?“, wollte Xalter wissen. Es gebe zwar nicht viel Rechtsprechung zu der Materie, aber das Bundesverwaltungsgericht verlange eine „plausible Prognose“. Daran fehle es. Beim zweiten Ausschlussgrund kühlte sich das Gesprächsklima weiter ab, als sich zeigte, dass keiner der Vertreter des Ministeriums das fragliche Gutachten je gesehen hatte. Der Anwalt hatte zudem erklärt, die Herausgabe könnte „nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden“ haben. Da aber die Länder wählen konnten, ob sie die Daten kaufen, und insoweit in Deutschland kein einheitlicher Steuervollzug vorliegt, ließ das Gericht auch das nicht gelten. Auch nachteilige Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen konnten die Richter nicht sehen, ebenso wenig einen anderen Ausschlussgrund. Schließlich boten die Vertreter des Ministeriums an, das Gutachten im Vergleichsweg herauszugeben.

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