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Politik: Kampfhund-Debatte: Plädoyer für ein effektives Verbot mit Hilfe des Strafrechts: Kampf den Kampfhunden (Kommentar)

Die beklagenswerten Opfer von "Kampfhunden" in den letzten Tagen, Wochen und Monaten mahnen mit Nachdruck, dass die erste Aufgabe des Staates darin besteht, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurde der Staat ursprünglich geschaffen, und die derzeit viel beschworenen Selbstregulierungskräfte der Gesellschaft haben daran bis heute nichts geändert.

Die beklagenswerten Opfer von "Kampfhunden" in den letzten Tagen, Wochen und Monaten mahnen mit Nachdruck, dass die erste Aufgabe des Staates darin besteht, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurde der Staat ursprünglich geschaffen, und die derzeit viel beschworenen Selbstregulierungskräfte der Gesellschaft haben daran bis heute nichts geändert. Samuel von Pufendorf, Rechtslehrer im 17. Jahrhundert und einer der geistigen Väter des modernen Staates - mit seiner Idee der Menschenrechte -, schrieb dazu: Das wichtigste Ziel des Staates sei, dass die Menschen vor allem Unrecht, das Menschen aneinander antun können, sicher sind. Was kann, was muss der Staat tun, damit die Menschen vor Kampfhunden sicher sind?

Am Anfang muss die Einsicht stehen, dass das, was Kampfhunde Menschen antun können - Verletzungen, Entstellungen, den Tod - Menschenunrecht ist. Die Tiere verhalten sich nur instinktiv, gesteuert, beziehungsweise ungesteuert von ihren Besitzern. Sie sind wie Waffen, mit denen jemand umzugehen versteht oder nicht. Staatliches Steuerungsmittel gegen Menschenunrecht sind die Gesetze. Geht es um den Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leib und Leben und sind die drohenden Gefahren offensichtlich, sind Strafgesetze gefordert.

Der Staat hat in den letzten Jahren viele neue Strafgesetze produziert, manche Experten meinen: zu viele. In der Tat erscheint es fragwürdig, so abstrakte Rechtsgüter wie das Funktionieren des Kapitalmarktes unter den Schutz des Strafrechts zu stellen. Bei der körperlichen Unversehrtheit oder dem Leben stellt sich diese Frage nicht.

Natürlich macht sich schon jetzt strafbar, wer zu verantworten hat, dass sein Hund einen anderen Menschen verletzt oder gar tötet. Die allgemeinen Straftatbestände der Körperverletzung und des Totschlags verhindern aber offensichtlich nicht, dass viele Menschen durch den Besitz von Kampfhunden Gefahren für Leib und Leben anderer heraufbeschwören. Also muss das Strafrecht vorher ansetzen: bei einem Verbot der Haltung dieser Tiere.

Mit einem strafbewehrtem Verbot der Kampfhundehaltung könnte man nicht zuletzt zeitraubende Abstimmungsprozesse des Föderalismus vermeiden. Die Juristen ordnen die Haltung von Kampfhunden bisher der vorbeugenden Gefahrenabwehr zu, die von Verfassungs wegen in der Kompetenz der Länder liegt. Dehalb gibt es in den einzelnen Bundesländern verschiedene mehr oder minder strenge Regelungen mit der Folge, dass die Bayern vor Kampfhunden sicherer sind als beispielsweise die Hamburger oder Berliner. Jetzt haben sich die Landesinnenminister auf einige einheitliche Regelungsinhalte geeinigt, die aber keine Strafbestimmungen einschließen. Bedenken, dass durch ein strafrechtliches Bundesgesetz Länderkompetenzen ausgehöhlt werden könnten, sollten hinter der Notwendigkeit eines effektiven Schutzes zurücktreten.

Nur ein strafbewehrtes Verbot macht deutlich, wie groß die Gefahren sind, die von Kampfhunden bzw. ihren Haltern ausgehen und welch hohe Güter auf dem Spiel stehen. Tierfreunde werden dadurch in ihrer Entfaltungsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Sie können ja auf Beagles oder Dalmatiner ausweichen. Die sind ohnehin netter.

Alexander Ignor

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