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Politik: Karlsruhe sichert Kindesunterhalt für allein Erziehende

Richter: Gering verdienende Unterhaltspflichtige dürfen schlechter gestellt werden – aber die Gesetze sind verworren

Karlsruhe/Berlin. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat d ie Schlechterstellung von unterhaltspflichtigen Eltern mit geringerem Einkommen gebilligt. Sie dürfen das Kindergeld auch weiterhin nicht auf ihre Zahlungen an das Kind anrechnen, entschied der Erste Senat des Gerichts in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01). Ein entsprechendes Verbot im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sei verfassungsgemäß. Der Beschluss betrifft vor allem Väter, die nicht bei ihrem Kind leben, und stärkt zugleich allein Erziehende – überwiegend Mütter. Zudem rügte das Gericht die Regelungen zum Kindergeld als zu unklar. Der Gesetzgeber sei aufgefordert, hier Abhilfe zu schaffen.

Das sächsische Amtsgericht Kamenz hatte dem Verfassungsgericht den Fall in einem Normenkontrollverfahren vorgelegt. Zugleich hatte ein betroffener Vater Verfassungsbeschwerde erhoben, die mit dem Beschluss zurückgewiesen wurde.

Vom Kind getrennt lebende unterhaltspflichtige Eltern können die Zahlungen an ihr Kind durch eine Anrechnung des Kindergeldes mindern. Paragraph 1612b BGB begrenzt diese Anrechnung des Geldes – das ganz an den Kindesbetreuer ausgezahlt wird – auf die Hälfte. Dieselbe Vorschrift sieht jedoch auch einen Ausschluss dieser Anrechnung vor. Sie unterbleibt, wenn die auf Grundlage des Einkommens bemessenen Zahlungen nicht ausreichen, um das Existenzminimum des Kindes zu sichern.

Die Kamenzer Richter sahen darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor allem besser verdienender Eltern. Väter beispielsweise, die nur über ein Einkommen von bis zu rund 3500 Mark (circa 1800 Euro) verfügten, seien damit schlechter gestellt als jene, die mehr verdienten. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, wenn die Höhe der teilweisen Kindergeldanrechnung mit zunehmendem Einkommen sogar noch steige.

Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht. Sie bezogen sich dabei auf die besondere Stellung des Kindergeldes als staatliche Familienförderung einerseits und Ausgleich für eine durch die Unterhaltspflicht entstehende verminderte Leistungsfähigkeit eines Steuerzahlers andererseits. Das Gericht betonte, es sei hier angemessen, nach der unterschiedlichen Zahlungsfähigkeit zu differenzieren. Es gehe allein darum, das Existenzminimum des Kindes zu sichern. Diesem „Schutzauftrag“ sei der Gesetzgeber mit der umstrittenen Vorschrift nachgekommen. Unter diesem Aspekt sei es hinnehmbar, verschiedene Einkommensstufen auch ungleich zu behandeln. Schließlich sei für einen Ausgleich allein schon dadurch gesorgt, dass Bezieher geringerer Einkommen auch weniger Unterhalt an das Kind zu zahlen brauchten.

Allerdings kritisierte das Gericht deutlich die verworrenen Regelungen zum Kindergeld. Die Doppelaufgabe Familienlastenausgleich und Familienförderung müsse einfacher ausgestaltet werden. Ob der „Schutzauftrag“ für das Kind mit den gegenwärtigen Vorschriften auf Dauer gesichert sei, bezweifelten die Richter.

Anspruch auf Kindergeld haben Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Für Ausländer gilt dies nur, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis sind. Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt. Entscheidend ist, in wessen Haushalt das Kind lebt. Seit Anfang 2002 überweist der Staat 154 Euro für das erste und 179 Euro pro Monat für jedes weitere Kind.

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