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Eine Patientin liegt im Pflegebett im Palliativ-Zentrum in der Helios Klinik.

© Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa

Karlsruhe verhandelt Sterbehilfe-Verbot: Der zweite Prozesstag zeigt, wie schwierig das Verfahren wird

Der Präsident des Verfassungsgerichts will „den Freiheitsraum des Grundgesetzes ermessen“. Ärzte wollen Suizid unterstützen können.

Es gibt Patientinnen wie Frau S., die einfach nicht mehr wollen. 86 Jahre alt, lebte die Frau in ihrer eigenen Wohnung, versorgte sich selbst - und beschloss, zu sterben. Mit einer Kleinkaliberpistole schoss sie sich ein Projektil in den Kopf. Sie überlebte, allerdings erblindet. „Geben Sie mir etwas, damit ich sterben kann“, bat die Greisin bei jeder Visite. Aber sie bekam nichts. Daraufhin lehnte sie jede Nahrung ab. „Sterbefasten“ wird der Prozess genannt. Experten streiten, ob auch dies ein Suizid sein kann. 

Trotz ärztlicher Begleitung zeigte sich immer wieder starke Unruhe, die Geschwächte litt unter Angstattacken, und immer wieder aß sie etwas, trotz ihres Entschlusses. Das Angebot einer palliativen Sedierung, des Abschieds in die Bewusstlosigkeit durch Schmerz- und Beruhigungsmittel, lehnte sie ab. Nach drei Monaten Leidenszeit trat der Tod ein.

Dietmar Beck schilderte diesen Fall am Mittwoch, dem zweiten Tag der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe. Der Anästhesist aus Stuttgart, einer der Kläger, folgert aus Geschehen wie diesem: „Ich möchte hier die Freiheit haben, ein tödliches Mittel zur Verfügung zu stellen.“

Diese Freiheit, so sieht es der Arzt, verwehrt ihm der vor vier Jahren geschaffene Paragraf 217 Strafgesetzbuch. Er verbietet eine „geschäftsmäßige“ Durchführung der ansonsten straflosen Beihilfe zum Suizid. Ärzte, Patienten und Vereine, die Suizidassistenz organisieren, sehen darin eine unverhältnismäßige Einschränkung.

Andere Mediziner und Praktiker aus Hospizen hielten am Mittwoch dagegen. Winfried Hardinghaus vom Deutschen Hospiz- und Palliativverband sieht das Bedürfnis, in Würde zu sterben - aber nicht durch die eigene Hand. Mehr als 10.000 Menschen habe er in den Tod begleitet. „Es gab keinen, dem wir nicht die Schmerzen hinreichend nehmen konnten“, beteuerte er vor Gericht. Auch eine Sedierung sei keine terminale Maßnahme, sondern könne zeitweise erfolgen, „um Patienten aus Stresssituationen herauszunehmen“. Danach wachten sie wieder auf.

Susanne Kränzle, Hospizleiterin aus dem Landesverband Baden-Württemberg, ließ die angeschlossenen Hospize befragen. Ergebnis: Bei rund 8000 Verstorbenen in 19 Hospizen hätten sich zwei Patienten auf den Weg in die Schweiz gemacht, wo liberalere Regeln zur Sterbehilfe gelten, zwei hätten versucht, sich zu töten. Aber es habe nur einen Fall gegeben, wo sich tatsächlich jemand das Leben genommen habe.

Auch Gesundheitsminister Jens Spahn wartet auf das Urteil

Ob diese Umstände etwas an der rechtlichen Bewertung ändern könnten, erscheint allerdings fraglich. Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle, der bei dem Thema engagiert erscheint, oft nachfragt und auch auf seine Erlebnisse beim Sterben seiner Eltern verwies, will mit seinem Senat den „Freiheitsraum des Grundgesetzes ermessen“. Er machte am Mittwoch klar, wessen Recht dabei im Mittelpunkt steht: Das der Patienten. Die Gerichte hätten in den vergangenen Jahren die Möglichkeiten der Selbstbestimmung gestärkt und ausgebaut. Jetzt ist man erneut an einer Wegmarke angelangt, ob diese Selbstbestimmung auch andere verpflichten kann, um sie mit dem frei gewählten Tod zu vollenden. „Müssen wir Autonomie weiterdenken?“, fragte Voßkuhle und ließ offen, ob das Gericht darauf eine Antwort geben wird.

Doch darauf warten viele, nicht nur die Kläger in Karlsruhe und alle jene, die von dem Thema persönlich oder im Angehörigenkreis betroffen sind. Auch die Politik wartet auf das Urteil, allen voran Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das ihm unterstellte Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verurteilt, in Ausnahmefällen den Erwerb tödlicher Medikamente zu gestatten. Ministerien und BfArM übergehen das Urteil, weil sie es für verfassungswidrig halten. Ein grundrechtlichen Anspruch auf eine Todesdosis könne es nicht geben, heißt es.

Möglich, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter diesen Aspekt mitentscheiden, wenn sie in einigen Monaten ihr Urteil sprechen. Doch zwingend ist das nicht. Sie können den umstrittenen Paragrafen 217 auch mit anderen Argumenten bestehen lassen oder kippen. Dann wartet Spahn vergebens.

Gerichtspräsident Voßkuhle deutete am Mittwoch an, dass die juristischen Gräben möglicherweise leichter zu überwinden sind als jene, die die Politik bei dem Thema gezogen hat. Wenn der freiverantwortliche Suizid so selten sei und die Entscheidung dazu überaus gründlich geprüft werden müsse, wie Experten es fordern, wie stehe es dann um die freiverantwortliche Entscheidung zum Behandlungsabbruch, die die Patientenautonomie unbestritten hergeben soll? Voßkuhle und sein Senat haben erkennbar Mühe, aus Sicht des Betroffenen hier Unterschiede zu erkennen. Am Ende ist beides eine bewusste Entscheidung, die zum Tod führt. 

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