zum Hauptinhalt

Politik: Karlsruhe weist Beschwerde einer Wohnungsbaugesellschaft ab

Das Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) vom Juni 1993 stellt keine Verletzung der in der Verfassung verbrieften Grundrechte dar. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe weigerte sich mit dieser Begründung am Mittwoch, eine Beschwerde gegen diese Vorschriften zur Entscheidung anzunehmen (Az.

Das Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) vom Juni 1993 stellt keine Verletzung der in der Verfassung verbrieften Grundrechte dar. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe weigerte sich mit dieser Begründung am Mittwoch, eine Beschwerde gegen diese Vorschriften zur Entscheidung anzunehmen (Az.: 1 BvR 2132/93). Die Auflagen seien "durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls" gerechtfertigt.

Nach diesem Gesetz erhalten kommunale Wohnungsunternehmen, Kommunen, Wohnungsbaugenossenschaften und private Vermieter in den neuen Ländern staatliche Hilfen, wenn sie im Gegenzug die Altschulden aus DDR-Zeiten gegenüber der kreditgebenden Bank anerkennen. Wohnungsunternehmen müssen darüber hinaus bis zum Jahr 2003 mindestens 15 Prozent ihres Bestandes privatisieren oder veräußern und einen Teil der Erlöse an den Erblastentilgungsfonds abführen.

Eine private Berliner Wohnungsbaugesellschaft hatte gegen das Altschuldenhilfe-Gesetz geklagt, weil sie damit die grundrechtlich geschützten Prinzipien der Berufsfreiheit, der Eigentumsgarantie und das Gleichheitsgebot verletzt sah.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ließ dies nicht gelten. Die Verpflichtung zur Anerkennung der Altschulden folge dem Grundsatz, dass Kredite aus der DDR-Zeit mit Ende des planwirtschaftlichen Systems nicht untergegangen sind.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false