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Politik: Kein Stasi-Material für den Untersuchungsausschuss (Kommentar)

Fast absurd mutet die aktuelle Diskussion an, ob Abhörprotokolle der Stasi von einem Untersuchungsausschuss des Bundestages verwandt werden dürfen. Die Antwort lautet selbstverständlich: nein.

Fast absurd mutet die aktuelle Diskussion an, ob Abhörprotokolle der Stasi von einem Untersuchungsausschuss des Bundestages verwandt werden dürfen. Die Antwort lautet selbstverständlich: nein. Für das Verfahren eines Untersuchungsausschusses ist die Strafprozessordnung maßgebend; und schon sie verbietet jede Verwendung illegaler Beweismittel - genauso wie vor jedem Gericht. Dies ist eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. Die Abhörmaßnahmen der Stasi dienten der systematischen Ausspähung von Menschen: in der DDR zur Denunzierung, Diskreditierung, Terrorisierung und Unterdrückung von Menschen; im Westen ging es um Spionage und Diskreditierung von Menschen.

Alles dies verstieß in eklatanter Weise gegen die grundlegenden Menschenrechte des Schutzes der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Regime der SED mißachtete über ihr sogenanntes "Schwert", die Stasi, diese Menschenwürde ebenso permanent und evident. Deshalb dürfen die Produkte solcher illegalen Praktiken in keinem rechtsstaatlichen Verfahren zu Lasten der abgehörten und ausspionierten Personen verwandt werden - vom einfachen Privatmann bis zum prominenten Politiker.

Das Gleiche gilt für die Veröffentlichung solcher Produkte in den Medien. Auch sie sind dem prinzipiellen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verpflichtet. Weder die Presse- noch die Informationsfreiheit im Sinne unseres Grundgesetzes tolerieren die uneingeschränkte Verletzung namentlich der Intimsphäre von Bürgern. Anderes gilt nur beim Nachweis eindeutig höherwertigerer öffentlicher Interessen. Ein solches öffentliches Interesse besteht vor allem dort, wo es um die rechtliche und historische Aufarbeitung des von der Stasi begangenen Unrechts geht. Gerade hierin liegt der Sinn des Stasi-Unterlagengesetzes.

Materialien der Stasi dürfen - und müssen gegebenenfalls sogar - dort der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wo es um die Aufarbeitung und Ahndung von Stasi-Unrecht zu Gunsten der Opfer geht, also jener Menschen, die Opfer des menschenverachtenden Repressionsapparates der Stasi, auch mit Hilfe von Abhörmaßnahmen, geworden sind. Deshalb durften auch im Falle Gysi Stasi-Materialien verwandt werden, ging es doch um die Aufklärung von Täterschaft, beziehungsweise Stasi-Mitarbeit Gysis. Aber auch in solchen Fällen gelten rechtsstaatliche Voraussetzungen. Auch jeder Stasi-Täter hat ein Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren, hat ein Recht auf die Unschuldsvermutung und kann deshalb auch mit Hilfe solcher Stasi-Protokolle nur dort überführt und bestraft werden, wo der Beweis eindeutig ist, wo beispielsweise keine - und dies ist vielfältig geschehen - Manipulationen sogar innerhalb der Stasi-Unterlagen geschehen sind.

Diese rechtsstaatlichen Selbstverständlichkeiten verkennt derjenige, der da glaubt, er könne die Abhörpraktiken der Stasi mit den rechtsstaatlichen Abhörverfahren in der Bundesrepublik vergleichen. Abhörmaßnahmen sind unter dem Grundgesetz und unter der Strafprozessordnung nur unter allerengsten Bedingungen statthaft und dies auch nur dann, wenn es um die Bekämpfung wirklicher Schwerstkriminalität geht. Entsprechende Abhörmaßnahmen unterstehen durchweg der rechtsstaatlichen Kontrolle, namentlich durch den Richter. Abhörprotokolle dürfen nie in die Verletzung von Persönlichkeitsrechten einmünden. Sie dürfen nur in geordneten rechtsstaatlichen Strafverfahren verwandt werden. Dies ergibt sich ebenso aus Art. 10 wie aus Art. 13 Grundgesetz.

Wer diese Unterschiede nicht erkennt, der hat den Unterschied zwischen einem Unrechtssystem wie dem von SED und Stasi einerseits und einem Rechtsstaat wie dem der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Verfassung, unseres Grundgesetzes, andererseits noch nicht begriffen. Deshalb nochmals: Kein illegales Abhörprotokoll der Stasi darf zu Lasten irgendwelcher Bürger oder auch Politiker in einem Untersuchungsverfahren verwendet werden!Der Autor ist CDU-Abgeordneter und Vorsitzender des Rechtsausschusses des Bundestages.

Rupert Scholz

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