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Lehmann

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Kirche: Kardinal Lehmann gegen gleiches Recht für Kirchen und Muslime

Der Vorsitzender der katholischen Bischöfe sieht darin eine „richtig verstandene Neutralität“ des Staates in Religionsfragen. Auch von der CDU gibt es Beifall.

Der Vorsitzende der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Karl Lehmann, hat sich für den rechtlichen Vorrang der Kirchen ausgesprochen. Bei einem Empfang für die Vertreter der Bundesgerichte in Karlsruhe sagte Lehmann, staatliche Neutralität in religiösen Fragen sei nicht als „unreflektierte Toleranz“ zu verstehen. Die „Tatsache, dass die christlichen Kirchen und das Christentum überhaupt eine prägende Rolle nicht nur in der Geschichte Europas“ hätten, und die „tiefe kulturelle Verknüpfung des Christentums mit der Rechtskultur, die bis in das frühe Mittelalter und noch weiter zurückgeht“, könnten „nicht einfach ignoriert werden“. Eine „richtig verstandene Neutralität des Staates“ müsse also „eher fördernd und wohlwollend“ sein.

Lehmann erhielt dafür Beifall von der CDU-Spitze: Generalsekretär Ronald Pofalla versicherte, man wolle weiterhin für eine „herausgehobene rechtliche und kulturelle Stellung des Christentums eintreten“. Eine Gleichstellung des Islam wäre Ausdruck falsch verstandener Toleranz. Die Islam-Beauftragte der SPD, Lale Akgün, nannte dies wirklichkeitsfremd.

Für die Muslime möchte Lehmann den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft unter engeren Bedingungen als bisher zuerkannt sehen. Er dürfe nicht „relativ beliebig" vergeben werden. Der Körperschaftsstatus sichert Kirchen das Recht, Steuern zu erheben und Religionsunterricht an öffentlichen Schulen zu erteilen. Das Modell sei „ja zuerst für die Regelung des kirchlichen Bereichs geschaffen worden“, sagte Lehmann.

Der Münsteraner Professor für Öffentliches Recht Christian Walter widerspricht: „Kardinal Lehmann akzentuiert einseitig eine Seite des sogenannten Weimarer Kirchenkompromisses, den das Grundgesetz als geltendes Verfassungsrecht übernommen hat.“ Die Linke verzichtete in der Verfassung von 1919 auf eine Trennung von Staat und Kirche nach französischem Modell und stimmte dem Erhalt des Körperschaftsstatus zu. Im Gegenzug wurde dieser Status aber grundsätzlich für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geöffnet. In Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung heißt es: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.“

Walter gibt Lehmann Recht, wo er feststellt, dass der Körperschaftsstatus nicht beliebig vergeben werden dürfe. Man könne die Bedingungen „aber auch nicht so eng führen, dass– überspitzt gesagt – nur die katholische Kirche Körperschaft des öffentlichen Rechts sein kann.“ Walter findet, man solle den Weimarer Grundgedanken erhalten: „Man bewahrt das historisch und kulturell Gewachsene und öffnet sich gleichzeitig dem Neuen.“

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