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Politik: Koalition in der Krise: Auch in turbulenten Zeiten handlungsfähig

Auf den ersten Blick sind die Artikel 67 und 68 des Grundgesetzes bloße Verfahrensregeln. Artikel 67 ermöglicht die Ablösung des Bundeskanzlers auf dem Weg eines konstruktiven Mißtrauensvotum.

Auf den ersten Blick sind die Artikel 67 und 68 des Grundgesetzes bloße Verfahrensregeln. Artikel 67 ermöglicht die Ablösung des Bundeskanzlers auf dem Weg eines konstruktiven Mißtrauensvotum. Artikel 68, der die Vertrauensfrage konstituiert, legt gleichsam dem Regierungschef die Gegenwaffe in die Hand, indem es das Parlament mit seiner Auflösung bedroht, falls dessen Mehrheit dem Kanzler die Gefolgschaft verweigert.

Zum Thema Schwerpunkt: Deutschland und der Krieg Online Spezial: Terror und die Folgen Fotostrecke: Der Krieg in Afghanistan Bei der Vertrauensfrage liegt die Initiative beim Bundeskanzler: Es liegt an ihm, ob er sie stellt; und er allein entscheidet darüber, ob er das Parlament ganz allgemein, abstrakt, darüber befragt, ob dessen Mehrheit noch hinter ihm steht, oder ob er die Vertrauensfrage mit einer konkreten Sachabstimmung koppelt. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.

In der Vergangenheit haben mehrere bundesdeutsche Regierungschefs von dem Instrument Gebrauch gemacht, um ihre Macht zu stabilisieren. So erhielt Kanzler Helmut Schmidt am 5. Februar 1982 mit 269 : 224 Stimmen einen Vertrauensbeweis von SPD und FDP trotz wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Differenzen unter den Koalitionspartnern. Grafik: Die Sitzverteilung im Bundestag

Spricht der Bundestag dem Kanzler mehrheitlich das Vertrauen aus, so zeitigt das Votum keine weitere Folgen. Bekundet die Mehrheit dagegen, dem Kanzler nicht folgen zu wollen, so liegt die Hoheit über das weitere Verfahren immer noch in der Hand des Regierungschefs. Theoretisch könnte er sogar so tun, als habe es das negative Votum gar nicht gegeben und einfach weiterregieren. Oder sich auf die Suche nach einer neuen Mehrheit im Bundestag begeben, an deren erfolgreichem Ende er zurücktreten könnte, um sich von einer neuen Koalition wählen zu lassen. Oder sich erneut der Vertrauensfrage stellen, die er mit neuer Mehrheitsgrundlage dann besteht.

Er kann aber auch den Bundespräsidenten bitten, das Parlament aufzulösen, da es keine irgendeine vorstellbare Regierungskonstellation tragende Mehrheit gibt. Dieses dann aktiv gewordene Recht des Bundepräsidenten erlischt allerdings automatisch, wenn der noch bestehende Bundestag aus eigener Kraft der Auflösungs-Entscheidung des Staatsoberhauptes durch die Wahl eines neuen Kanzlers zuvor kommt. Mit der Vertrauensfrage hat der Bundeskanzler in jedem fall eine scharfe Waffe gegen das Parlament zur Verfügung. Er kann unter Umständen die Mehrheit für eine Sachfrage erzwingen, indem er diese an sein Schicksal kettet. Er kann dieses Instrument aber auch dazu nutzen, Zeit zur Formierung einer neuer Mehrheit zu gewinnen.

Wenn es eine alles überragende und alles durchdringende Idee des Grundgesetzes gibt, so ist dies die Einheit von Freiheit und Ordnung. Ins Konkrete übersetzt bedeutet dies: Die schönsten Werte nutzen nichts, wenn sie sich nicht in einen zuverlässigen Funktionsrahmen eingebettet sind, der ihre Gewährleistung sicherstellt. Mit Blick auf die Grundrechte versteht sich dies mittlerweile fast schon von selbst.

Der hohe Wert, den die Verfassung der politischen Stabilität zuerkennt, gründet in dieser Logik. Die Zwangsmöglichkeiten, die sie dem Kanzler mit der Vertrauensfrage zur Verfügung stellt, haben den gleichen Sinn wie die Vorschrift zum konstruktiven Mißtrauensvotum: die Gewährleistung einer handlungsfähigen Regierung auch in Zeiten parlamentarischer Turbulenzen.

Peter Siebenmorgen

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